Nur für Todesfälle, die in folgenden Gemeinden erfolgten:
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Grundsätzlich können sich nur die nächsten Angehörigen ein Dokument über die verstorbene Person ausstellen lassen.
Erweiterte Bezugsberechtigung (Art. 59 ZStV)
Privaten, die ein unmittelbares und schutzwürdiges Interesse nachweisen, werden Personenstandsdaten bekannt gegeben, wenn die Beschaffung bei den direkt betroffenen Personen nicht möglich oder offensichtlich nicht zumutbar ist.
Bei gesetzlicher oder vertraglicher Vertretung werden die Daten im Rahmen der Vertretungsbefugnisse nur bekannt geben, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt.
Ich gebe hiermit untenstehende Bestellung auf und verpflichte mich zur Bezahlung der Gebühren gemäss eidgenössischer Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen.
Bitte füllen Sie alle erforderlichen Felder aus.
Ins Ausland werden Dokumente nur gegen Vorauszahlung zugestellt. Die dafür nötigen Kontoangaben werden Ihnen nach Eingang der Bestellung per E-Mail übermittelt.
Bitte alle zwingenden Felder (*) ausfüllen.