Das Steueramt Landquart ist der erste Ansprechpartner für sämtliche Fragen rund um die Steuern der natürlichen Personen.
Die Hauptaufgaben des Steueramtes Landquart sind die Führung des Steuerregisters (ca. 5’700 Steuerpflichtige) sowie die Mitarbeit bei der Veranlagung der kantonalen Einkommens- und Vermögenssteuern sowie der direkten Bundessteuer von natürlichen Personen.
Weiter wird die Handänderungssteuer durch uns veranlagt.
Der Steuerfuss der Gemeinde Landquart beträgt 95% der einfachen Kantonssteuer (100%).
Die Steuerberechnung basiert auf progressiv ausgestalteten Tarifen. Auf der Internetseite der Kantonalen Steuerverwaltung Graubünden kann die Einkommens- und Vermögenssteuer berechnet werden.
Die Einkommenssteuer bezieht sich zur Hauptsache auf das Erwerbseinkommen aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit sowie auf das Ertragseinkommen aus der Nutzung von unbeweglichem und beweglichem Vermögen. Abzugsfähig von sämtlichen Einkünften sind Gestehungskosten, Auslagen für die berufliche Vorsorge, Ausbildungskosten sowie steuerfreie Beträge für Familie und Kinder. Die Einkommenssteuer wird in Prozent berechnet.
Die Vermögenssteuer stellt auf das gesamte reine Vermögen (Aktiven abzüglich Passiven) ab, das der Steuerpflichtige zu Eigentum hat oder an dem er Nutzniessung besitzt. Zum steuerbaren Vermögen gehören deshalb alle unbeweglichen und beweglichen Sachen, Wertschriften, Beteiligungen, geldwerte Forderungen usw., solange deren Vermögenswert den Betrag der Passiven übersteigt. Die Vermögenssteuer wird im Gegensatz zur Einkommenssteuer in Promill berechnet.
Steuergesetz der Gemeinde Landquart
Die Auszahlung einer Kapitalleistung löst grundsätzlich eine Sondersteuer aus. Diese Berechnung findet nur Anwendung für Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (Säule 2), aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) und ähnliche Leistungen, die nach Art. 40 lit. a Steuergesetz Graubünden bzw. Art. 38 DBG mit einer Jahressteuer gesondert besteuert werden.
Die Besteuerung erfolgt an jenem Ort, an welchem der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalabfindung seinen Wohnsitz hatte. Die allgemeine Regel für die Einkommens- und Vermögenssteuer, wonach der Wohnsitz am 31.12. des Steuerjahres massgebend ist, findet hier keine Anwendung.
Mehrere im gleichen Jahr ausgerichtete Kapitalleistungen werden zusammengezählt und zum Gesamtsatz besteuert. Im gleichen Jahr fällige Kapitalleistungen an gemeinsam besteuerte Ehegatten werden zusammengezählt und zum Gesamtsatz besteuert.
Haben Sie Fragen im Zusammenhang mit dem Ausfüllen der Steuererklärung, so können Sie sich an das Steueramt Landquart steueramt@landquart.ch oder an die Kantonale Steuerverwaltung Graubünden unter kommissariat@stv.gr.ch wenden.
Zusätzliche Informationen, wie Praxisfestlegungen, freiwillige Zuwendungen (Liste der Institutionen) sowie den Download für den „Lohnausweis“ usw. erhalten Sie unter www.stv.gr.ch.
Praxisfestlegung: | Einkommens- und Vermögenssteuer |
Lohnausweis: | Kantonale Steuerverwaltung |
Für die Einreichung der Steuererklärung gelten jährlich nachstehende Fristen:
31. März | für Unselbständigerwerbende, Schüler, Studenten, Rentner, Erwerbslose sowie Erbengemeinschaften |
30. September | für Selbständigerwerbende, einfache Gesellschaften und für ausserhalb des Kantons wohnhafte Personen mit Betriebsstätten in Graubünden |
30. September | für ausserhalb des Kantons wohnhafte Personen mit Liegenschaften im Kanton Graubünden (beschränkte Steuerpflicht) |
Bei allfälligen Fragen wenden Sie sich bitte an das Steueramt.
Bedingt durch den zentralen Eingang der Steuererklärungen bei der Kantonalen Steuerverwaltung Graubünden in Chur ergibt sich, dass die Fristverlängerungsgesuche ebenfalls zentral in Chur durch das Steuerkommissariat behandelt werden.
online:
Homepage der Kantonalen Steuerverwaltung Graubünden
E-Mail:
fristgesuche@stv.gr.ch
Post:
Kantonale Steuerverwaltung Graubünden
Verarbeitungszentrum 2/KO
Steinbruchstrasse 18
7001 Chur
Folgende Angaben sind dabei unerlässlich.
• vollständige Registernummer
(inkl. Gemeindenummer)
• Name, Vorname und Wohnsitzgemeinde
Für Steuerpflichtige mit Einreichefrist 31. März wird eine maximale Frist bis 30. September gewährt. Die gewährten Fristen werden nicht bestätigt und sind grundsätzlich nicht verlängerbar.
Mit der Einführung der elektronischen Veranlagung werden die Steuererklärungen zentral bei der Kantonalen Steuerverwaltung Graubünden in Chur eingescannt, elektronisch archiviert und für die Weiterbearbeitung aufbereitet.
Bitte reichen Sie die Dokumente ohne Bostitch und Büroklammern sowie ungebunden ein. Weiter bitten wir Sie, die Belege in der Reihenfolge der Angaben in der Steuererklärung einzureichen.
Nachdem die Steuerakten elektronisch archiviert werden, ist keine Rücksendung von eingereichten Dokumenten mehr möglich – sie werden vernichtet. Anstelle von Original-Belegen können gut lesbare Kopien eingereicht werden.
Die Steuererklärungen sind nicht mehr beim Steueramt Landquart, sondern direkt bei der Kantonalen Steuerverwaltung Graubünden in Chur einzureichen.
Wir bitten Sie daher, die ausgefüllten Steuererklärungen 2021 (Hauptformular, Hilfsformulare und sämtliche Beilagen) bzw. die „Quittung elektronische Übermittlung“ (mit sämtlichen Beilagen, sofern diese nicht bereits elektronisch übermittelt wurden) unbedingt an folgende Adresse zu senden bzw. einzureichen:
Kantonale Steuerverwaltung Graubünden
Verarbeitungszentrum 1/KO
Steinbruchstrasse 18
7001 Chur
Rechnungstellung provisorische Gemeinde-, Kantons- und Bundessteuern
Für die Gemeindesteuern gelten folgende Zahlungsfristen:
1. Rate per 31. Mai
2. Rate per 31. Juli
oder
Gesamtbetrag fällig am 30. Juni.
Gesuche für eine Ratenzahlung der Gemeindesteuer sind schriftlich oder online zu richten an:
Finanzabteilung Landquart Postfach 15 7206 Igis |
|
finanzen@landquart.ch |
Gesuch um Ratenzahlung Gemeindesteuer
Gesuch um Stundung Gemeindesteuer
Gesuch um Steuererlass Gemeindesteuer
Verzugszins 4 %
Vergütungszins 0 %
Neu wird die Feuerwehrpflicht-Ersatzabgabe über die Gemeindesteuerrechnung fakturiert.
Stichtag für die Erhebung ist der 31.12. des Steuerjahres.
Für allfällige Ratenzahlungen der Kantons- und Direkten Bundessteuern wenden Sie sich bitte direkt an die Kantonale Steuerverwaltung Graubünden.
Frau Marlene Da Silva Abteilung Rechnungswesen Steinbruchstrasse 18 7001 Chur |
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Telefon |
081 257 34 67 marlene.dasilva@stv.gr.ch |
Für alle Liegenschaften auf dem Gebiet der Gemeinde Landquart ist jährlich eine Liegenschaftensteuer zu entrichten. Bemessungsgrundlage bildet der Vermögenssteuerwert. Die Schulden werden bei der Berechnung der Liegenschaftensteuer nicht berücksichtigt.
Steuerpflichtig sind sowohl juristische als auch natürliche Personen.
Die Liegenschaftensteuer ist von demjenigen zu bezahlen, der am Ende der Steuerperiode (31. Dezember) Eigentümer bzw. Nutzniesser der Liegenschaft ist.
Die Liegenschaftensteuer beträgt 1‰ des Steuerwertes der Liegenschaft
» Gesetzliche Grundlagen: |
Beim Wechsel von Grundeigentum auf Gemeindegebiet ist eine Handänderungssteuer vom objektiven Übernahmewert zu entrichten, gleichgültig, ob eine Grundbucheintragung erfolgt ist oder nicht.
Das Steuermass beträgt 2 %.
Die von der Handänderungssteuer befreiten Rechtsgeschäfte sind im Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuer Art. 9 abschliessend aufgeführt. Gesetzliche Grundlagen: Steuergesetz der Gemeinde Landquart
» Gesetzliche Grundlagen: |
Steuersubjekt, Steuerobjekt, Steuersatz und Bemessung der Steuer richten sich nach den Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes.
Die Gemeinde Landquart erhebt eine Grundstückgewinnsteuer in der Höhe der kantonalen Grundstückgewinnsteuer. Verlustverrechnung und Satzbestimmung sind auf das Gemeindegebiet Landquart begrenzt.
Veranlagung und Steuerbezug erfolgen zusammen mit der kantonalen Grundstückgewinnsteuer durch die kantonale Steuerverwaltung. Gleiches gilt für Einsprache-, Rechtsmiitel- und weitere Entscheide.
„SofTax GR GGSt“ ist die offizielle Software der Kantonalen Steuerverwaltung Graubünden für das Ausfüllen der Steuererklärung für Grundstückgewinne. Klicken Sie hier zum Download der Software und zusätzlichen Informationen im Zusammenhang mit „SoftTax GR GGSt“.
» Praxisfestlegung der Kantonalen Steuerverwaltung Graubünden |
Curdin Fry Steuerkommissär Spezialsteuern |
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Telefon |
081 257 33 27 curdin.fry@stv.gr.ch |
Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Vermögensübergänge (Erbanfälle und Zuwendungen) kraft gesetzlichen Erbrechts oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen.
Der Schenkungssteuer unterliegt unbekümmert einer Schenkungsabsicht jede freiwillige Zuwendung unter Lebenden, mit der jemand aus seinem Vermögen einen anderen ohne entsprechende Gegenleistung bereichert.
Veranlagung und Steuerbezug erfolgen zusammen mit der kantonalen Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer durch die Kantonale Steuerverwaltung. Gleiches gilt für Rechtsmittel und weitere Entscheide.
» Steuergesetz für den Kanton Graubünden
» Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuer
» Steuergesetz der Gemeinde Landquart
Curdin Fry Steuerkommissär Spezialsteuern |
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Telefon |
081 257 33 27 curdin.fry@stv.gr.ch |
Eintritte oder Austritte aus den Landeskirchen sind direkt den jeweiligen Kirchgemeinden zuzustellen. In der Folge melden diese die Mutation umgehend den Einwohnerdiensten. Vom Steueramt werden keine Schreiben betreffend Ein- und Austritte aus den Landeskirchen entgegen genommen.
aktueller Steuerfuss (ab Steuerjahr 2008)
Das Quellensteuerverfahren erfuhr per 1. Januar 2014 verschiedene Neuerungen. So ging die Erhebung der Quellensteuer per 1. Januar 2014 von den Gemeinden auf den Kanton über.
Auf der Homepage der Kantonalen Steuerverwaltung Graubünden finden Sie weitere Informationen zu sämtlichen Neuerungen seit 1. Januar 2014 – so zum Elektronischen Lohnmeldeverfahren Quellensteuer (ELM Quellensteuer); zu den neuen Quellensteuertarifen; zu den neuen Abrechnungsperioden; zu den neuen Abrechnungsterminen sowie zur Bezugsprovision.
Ansprechpartner für die Gemeinde Landquart bei der Kantonalen Steuerverwaltung Graubünden sind:
Manuel Varela Kontrolle der Abrechnungen Arbeitgeber sowie Rechnungstellung an Arbeitgeber |
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Telefon |
081 257 34 83 manuel.varela@stv.gr.ch |
Nicolle Gadient Kontrolle der Abrechnungen Arbeitgeber sowie Rechnungsstellung an Arbeitgeber |
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Telefon |
081 257 34 45 nicolle.gadient@stv.gr.ch |
Es gelten die Bestimmungen des Polizeigesetzes der Gemeinde Landquart.
Für ein Hund beträgt die Steuer Fr. 120.– pro Jahr
Maximal können im selben Haushalt und Kalenderjahr Fr. 600.– (5 Hunde) an Hundesteuer anfallen.
Wird der Hund nicht während des ganzen Jahres auf Gemeindegebiet gehalten, ist die Steuer nur pro rata, mindestens jedoch für 3 Monate, geschuldet.
Bei Vorliegen des entsprechenden Ausweises sind von der Entrichtung der Hundesteuer befreit:
Der Gemeindevorstand kann weitere Hunde von der Steuer befreien oder Steuerreduktionen beschliessen. Entsprechende begründete Gesuche sind jeweils bis am 31. März des Steuerjahres einzureichen.
Bei Fragen zur Hundesteuer wenden Sie sich bitte an:
Claudio Bott Leiter Einwohnerdienste |
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Telefon |
081 307 36 21 claudio.bott@landquart.ch |