Beschwerdeauflage Gesamtrevision der Nutzungsplanung Mehr Infos.

Steuern

Steueramt

Das Steueramt Landquart ist der erste Ansprechpartner fĂŒr sĂ€mtliche Fragen rund um die Steuern der natĂŒrlichen Personen.

Die Hauptaufgaben des Steueramtes Landquart sind die FĂŒhrung des Steuerregisters (ca. 5’700 Steuerpflichtige) sowie die Mitarbeit bei der Veranlagung der kantonalen Einkommens- und Vermögenssteuern sowie der direkten Bundessteuer von natĂŒrlichen Personen.

Weiter wird die HandÀnderungssteuer durch uns veranlagt.

Einkommens- und Vermögenssteuer

Der Steuerfuss der Gemeinde Landquart betrÀgt 95% der einfachen Kantonssteuer (100%).

Die Steuerberechnung basiert auf progressiv ausgestalteten Tarifen. Auf der Internetseite der Kantonalen Steuerverwaltung GraubĂŒnden kann die Einkommens- und Vermögenssteuer berechnet werden.

Gesetzliche Grundlagen:
Steuergesetz Kanton GraubĂŒnden

Steuergesetz der Gemeinde Landquart

Sondersteuer auf Kapitalabfindung

Die Auszahlung einer Kapitalleistung löst grundsĂ€tzlich eine Sondersteuer aus. Diese Berechnung findet nur Anwendung fĂŒr Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (SĂ€ule 2), aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (SĂ€ule 3a) und Ă€hnliche Leistungen, die nach Art. 40 lit. a Steuergesetz GraubĂŒnden bzw. Art. 38 DBG mit einer Jahressteuer gesondert besteuert werden.

AusfĂŒllen der SteuererklĂ€rung Wegleitung und zusĂ€tzliche Informationen

Haben Sie Fragen im Zusammenhang mit dem AusfĂŒllen der SteuererklĂ€rung, so können Sie sich an das Steueramt Landquart steueramt@landquart.ch oder an die Kantonale Steuerverwaltung GraubĂŒnden unter kommissariat@stv.gr.ch wenden.

ZusĂ€tzliche Informationen, wie Praxisfestlegungen, freiwillige Zuwendungen (Liste der Institutionen) sowie den Download fĂŒr den „Lohnausweis“ usw. erhalten Sie unter www.stv.gr.ch.

Praxisfestlegung: Einkommens- und Vermögenssteuer
Lohnausweis:  Kantonale Steuerverwaltung

Fristen- / VerlÀngerung

FĂŒr die Einreichung der SteuererklĂ€rung gelten jĂ€hrlich nachstehende Fristen:

31. MĂ€rz fĂŒr UnselbstĂ€ndigerwerbende, SchĂŒler, Studenten, Rentner, Erwerbslose sowie Erbengemeinschaften
30. September fĂŒr SelbstĂ€ndigerwerbende, einfache Gesellschaften und fĂŒr ausserhalb des Kantons wohnhafte Personen mit BetriebsstĂ€tten in GraubĂŒnden
30. September fĂŒr ausserhalb des Kantons wohnhafte Personen mit Liegenschaften im Kanton GraubĂŒnden (beschrĂ€nkte Steuerpflicht)

Bei allfÀlligen Fragen wenden Sie sich bitte an das Steueramt.

FristverlÀngerungsgesuche

GemĂ€ss Weisung der Kantonalen Steuerverwaltung GraubĂŒnden sind FristverlĂ€ngerungsgesuche fĂŒr die Einreichung der SteuererklĂ€rung einzelner Steuerpflichtiger neu beim Steueramt Landquart einzureichen.
FristverlĂ€ngerungsgesuche fĂŒr die Steuerperiode 2023 sind daher, vor Ablauf der Einreichefrist, wie folgt einzureichen.

online:
www.stv.gr.ch

E-Mail:
steueramt@landquart.ch

Post:
Steueramt Landquart
Rathausplatz
Postfach 15
7206 Igis

Folgende Angaben sind dabei unerlÀsslich.

‱ vollstĂ€ndige Registernummer
‱ Name, Vorname und Wohnsitzgemeinde
‱ gewĂŒnschte Frist zur Einreichung der SteuererklĂ€rung 2023

FĂŒr Steuerpflichtige mit Einreichefrist 31. MĂ€rz wird eine maximale Frist bis 30. September gewĂ€hrt und ist grundsĂ€tzlich nicht verlĂ€ngerbar.

Die FristverlÀngerungsgesuche werden nur dann beantwortet, wenn diesen nicht oder nur teilweise entsprochen werden kann.

Einreichung der SteuererklÀrungen 2023

Mit der EinfĂŒhrung der elektronischen Veranlagung werden die SteuererklĂ€rungen zentral bei der Kantonalen Steuerverwaltung GraubĂŒnden in Chur eingescannt, elektronisch archiviert und fĂŒr die Weiterbearbeitung aufbereitet.

Bitte reichen Sie die Dokumente ohne Bostitch und BĂŒroklammern sowie ungebunden ein. Weiter bitten wir Sie, die Belege in der Reihenfolge der Angaben in der SteuererklĂ€rung einzureichen.

Nachdem die Steuerakten elektronisch archiviert werden, ist keine RĂŒcksendung von eingereichten Dokumenten mehr möglich – sie werden vernichtet. Anstelle von Original-Belegen können gut lesbare Kopien eingereicht werden.

Ausgedruckte SteuererklĂ€rungen oder SteuererklĂ€rungen in Papierform sind nicht mehr beim Steueramt Landquart, sondern direkt bei der Kantonalen Steuerverwaltung GraubĂŒnden in Chur einzureichen.

Wir bitten Sie daher, die SteuererklÀrungen 2023 (Hauptformular, Hilfsformulare und sÀmtliche Beilagen) an folgende Adresse zu senden bzw. einzureichen:

Kantonale Steuerverwaltung GraubĂŒnden
Verarbeitungszentrum 1/KO
Steinbruchstrasse 18
7001 Chur

Rechnungstellung provisorische Gemeinde-, Kantons- und Bundessteuern

  • Die Gemeinde-, Kantons- und Bundessteuern werden in einer ersten Phase provisorisch in Rechnung gestellt – Basis hierzu bilden grundsĂ€tzlich die definitiven Steuerfaktoren der Steuerperiode.
  • Provisorische Gemeinde-, Kantons- und Bundessteuerrechnungen mit BetrĂ€gen unter Fr. 300.– werden nicht fakturiert. Die Kantons- und Bundessteuern werden in diesem Fall nach erfolgter Steuerveranlagung definitiv in Rechnung gestellt.
  • Der Versand der provisorischen Gemeinde-, Kantons- und Bundessteuerrechnungen erfolgt Ende Januar.
  • Haben sich die Einkommens- und VermögensverhĂ€ltnisse im Bemessungsjahr gegenĂŒber der letzten Steuerperiode stark geĂ€ndert, kann beim Steueramt per eMail (steueramt@landquart.ch) oder Online eine Korrektur der Steuerfaktoren fĂŒr Einkommen und Vermögen verlangt werden. In diesem Fall werden im Februar bzw. MĂ€rz neue provisorische Steuerrechnungen gestellt.
  • Nach dem Eingang der SteuererklĂ€rung sowie der nachfolgenden definitiven Veranlagung werden die DifferenzbetrĂ€ge nachgefordert oder mit Zins zurĂŒckerstattet bzw. verrechnet.

Zahlungsfristen

FĂŒr die Gemeindesteuern gelten folgende Zahlungsfristen:
1. Rate per 31. Mai
2. Rate per 31. Juli
oder
Gesamtbetrag fÀllig am 30. Juni.

Inkasso / Steuereinzug

Gesuche fĂŒr eine Ratenzahlung der Gemeindesteuer sind schriftlich oder online zu richten an:

Finanzabteilung Landquart
Postfach 15
7206 Igis
E-Mail finanzen@landquart.ch

Gesuch um Ratenzahlung Gemeindesteuer
Gesuch um Stundung Gemeindesteuer
Gesuch um Steuererlass  Gemeindesteuer

Verzugs- / VergĂŒtungszins (ab 1.1.2024)

Verzugszins             4 %
VergĂŒtungszins       0,75 %

Feuerwehrpflichtersatz auf der Steuerrechnung

Neu wird die Feuerwehrpflicht-Ersatzabgabe ĂŒber die Gemeindesteuerrechnung fakturiert.
Stichtag fĂŒr die Erhebung ist der 31.12. des Steuerjahres.

Kantons- und Direkte Bundessteuer

FĂŒr allfĂ€llige Ratenzahlungen der Kantons- und Direkten Bundessteuern wenden Sie sich bitte direkt an die Kantonale Steuerverwaltung GraubĂŒnden.

Frau Marlene Da Silva
Abteilung Rechnungswesen
Steinbruchstrasse 18
7001 Chur
Telefon
E-Mail
081 257 34 67
marlene.dasilva@stv.gr.ch
GrundsÀtzliches

FĂŒr alle Liegenschaften auf dem Gebiet der Gemeinde Landquart ist jĂ€hrlich eine Liegenschaftensteuer zu entrichten. Bemessungsgrundlage bildet der Vermögenssteuerwert. Die Schulden werden bei der Berechnung der Liegenschaftensteuer nicht berĂŒcksichtigt.

Steuerpflicht

Steuerpflichtig sind sowohl juristische als auch natĂŒrliche Personen.

Stichtag

Die Liegenschaftensteuer ist von demjenigen zu bezahlen, der am Ende der Steuerperiode (31. Dezember) EigentĂŒmer bzw. Nutzniesser der Liegenschaft ist.

Steuersatz

Die Liegenschaftensteuer betrĂ€gt 1‰  des Steuerwertes der Liegenschaft

» Gesetzliche Grundlagen:
GrundsÀtzliches

Beim Wechsel von Grundeigentum auf Gemeindegebiet ist eine HandĂ€nderungssteuer vom objektiven Übernahmewert zu entrichten, gleichgĂŒltig, ob eine Grundbucheintragung erfolgt ist oder nicht.

Steuersatz

Das Steuermass betrÀgt 2 %.

Steuerbefreiung

Die von der HandĂ€nderungssteuer befreiten RechtsgeschĂ€fte sind im Gesetz ĂŒber die Gemeinde- und Kirchensteuer Art. 9 abschliessend aufgefĂŒhrt. Gesetzliche Grundlagen: Steuergesetz der Gemeinde Landquart

» Gesetzliche Grundlagen:
GrundsÀtzliches

Steuersubjekt, Steuerobjekt, Steuersatz und Bemessung der Steuer richten sich nach den Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes.

Höhe der kommunalen GrundstĂŒckgewinnsteuer und Verlustverrechnung

Die Gemeinde Landquart erhebt eine GrundstĂŒckgewinnsteuer in der Höhe der kantonalen GrundstĂŒckgewinnsteuer. Verlustverrechnung und Satzbestimmung sind auf das Gemeindegebiet Landquart begrenzt.

Veranlagung, Bezug und Rechtsmittel

Veranlagung und Steuerbezug erfolgen zusammen mit der kantonalen GrundstĂŒckgewinnsteuer durch die kantonale Steuerverwaltung. Gleiches gilt fĂŒr Einsprache-, Rechtsmiitel- und weitere Entscheide.

Deklaration & Download „SofTax GR GGSt“ (ab VerkĂ€ufen im Jahr 2012)

„SofTax GR GGSt“ ist die offizielle Software der Kantonalen Steuerverwaltung GraubĂŒnden fĂŒr das AusfĂŒllen der SteuererklĂ€rung fĂŒr GrundstĂŒckgewinne. Klicken Sie hier zum Download der Software und zusĂ€tzlichen Informationen im Zusammenhang mit „SoftTax GR GGSt“.

Praxisfestlegung GrundstĂŒckgewinnsteuer Kanton GraubĂŒnden
» Praxisfestlegung der Kantonalen Steuerverwaltung GraubĂŒnden
Curdin Fry
SteuerkommissÀr Spezialsteuern
Telefon
E-Mail
081 257 33 27
curdin.fry@stv.gr.ch
Erbschaftssteuer

Der Erbschaftssteuer unterliegen alle VermögensĂŒbergĂ€nge (ErbanfĂ€lle und Zuwendungen) kraft gesetzlichen Erbrechts oder aufgrund einer VerfĂŒgung von Todes wegen.

Schenkungssteuer

Der Schenkungssteuer unterliegt unbekĂŒmmert einer Schenkungsabsicht jede freiwillige Zuwendung unter Lebenden, mit der jemand aus seinem Vermögen einen anderen ohne entsprechende Gegenleistung bereichert.

Veranlagung, Bezug und Rechtsmittel

Veranlagung und Steuerbezug erfolgen zusammen mit der kantonalen Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer durch die Kantonale Steuerverwaltung. Gleiches gilt fĂŒr Rechtsmittel und weitere Entscheide.

Steuersatz
  •    5 % fĂŒr die Angehörigen des elterlichen Stammes
  • 20 % fĂŒr die ĂŒbrigen BegĂŒnstigten
GrundsÀtzliche Grundlagen:

» Steuergesetz fĂŒr den Kanton GraubĂŒnden
» Gesetz ĂŒber die Gemeinde- und Kirchensteuer
» Steuergesetz der Gemeinde Landquart

Curdin Fry
SteuerkommissÀr Spezialsteuern
Telefon
E-Mail
081 257 33 27
curdin.fry@stv.gr.ch
Eintritte und Austritte

Eintritte oder Austritte aus den Landeskirchen sind direkt den jeweiligen Kirchgemeinden zuzustellen. In der Folge melden diese die Mutation umgehend den Einwohnerdiensten. Vom Steueramt werden keine Schreiben betreffend Ein- und Austritte aus den Landeskirchen entgegen genommen.

Landquart

aktueller Steuerfuss (ab Steuerjahr 2008)

  • Katholische Kirchensteuer 15 % der einfachen Kantonssteuer
  • Evangelische Kirchensteuer 15 % der einfachen Kantonssteuer
  • Evangelisch Kantonale Kirchensteuer 3.5 % der einfachen Kantonssteuer
Mastrils
  • Katholische Kirchensteuer 20 % der einfachen Kantonssteuer
  • Evangelische Kirchgemeinde seit 1.1.2015 mit Landquart fusioniert

Das Quellensteuerverfahren erfuhr per 1. Januar 2014 verschiedene Neuerungen. So ging die Erhebung der Quellensteuer per 1. Januar 2014 von den Gemeinden auf den Kanton ĂŒber.

Auf der Homepage der Kantonalen Steuerverwaltung GraubĂŒnden finden Sie weitere Informationen zu sĂ€mtlichen Neuerungen seit 1. Januar 2014 – so zum Elektronischen Lohnmeldeverfahren Quellensteuer (ELM Quellensteuer); zu den neuen Quellensteuertarifen; zu den neuen Abrechnungsperioden; zu den neuen Abrechnungsterminen sowie zur Bezugsprovision.

Ansprechpartner fĂŒr die Gemeinde Landquart bei der Kantonalen Steuerverwaltung GraubĂŒnden sind:

Manuel Varela
Kontrolle der Abrechnungen Arbeitgeber sowie Rechnungstellung an Arbeitgeber
Telefon
E-Mail
081 257 34 83
manuel.varela@stv.gr.ch
Gieri Seeli
Kontrolle der Abrechnungen Arbeitgeber sowie Rechnungsstellung an Arbeitgeber
Telefon
E-Mail
081 257 34 46
gieri.seeli@stv.gr.ch

Es gelten die Bestimmungen des Polizeigesetzes der Gemeinde Landquart.

Steuerbetrag

FĂŒr ein Hund betrĂ€gt die Steuer Fr. 120.– pro Jahr

Maximal können im selben Haushalt und Kalenderjahr Fr. 600.– (5 Hunde) an Hundesteuer anfallen.

Wird der Hund nicht wĂ€hrend des ganzen Jahres auf Gemeindegebiet gehalten, ist die Steuer nur pro rata, mindestens jedoch fĂŒr 3 Monate, geschuldet.

Steuerbefreiung

Bei Vorliegen des entsprechenden Ausweises sind von der Entrichtung der Hundesteuer befreit:

  • Polizeihunde
  • Rettungshunde
  • BlindenfĂŒhr- und Gehörlosenhunde

Der Gemeindevorstand kann weitere Hunde von der Steuer befreien oder Steuerreduktionen beschliessen. Entsprechende begrĂŒndete Gesuche sind jeweils bis am 31. MĂ€rz des Steuerjahres einzureichen.

Bei Fragen zur Hundesteuer wenden Sie sich bitte an:

Claudio Bott
Leiter Einwohnerdienste
Telefon
E-Mail
081 307 36 21
claudio.bott@landquart.ch
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