Das Steueramt Landquart ist der erste Ansprechpartner fĂŒr sĂ€mtliche Fragen rund um die Steuern der natĂŒrlichen Personen.
Die Hauptaufgaben des Steueramtes Landquart sind die FĂŒhrung des Steuerregisters (ca. 5â700 Steuerpflichtige) sowie die Mitarbeit bei der Veranlagung der kantonalen Einkommens- und Vermögenssteuern sowie der direkten Bundessteuer von natĂŒrlichen Personen.
Weiter wird die HandÀnderungssteuer durch uns veranlagt.
Der Steuerfuss der Gemeinde Landquart betrÀgt 95% der einfachen Kantonssteuer (100%).
Die Steuerberechnung basiert auf progressiv ausgestalteten Tarifen. Auf der Internetseite der Kantonalen Steuerverwaltung GraubĂŒnden kann die Einkommens- und Vermögenssteuer berechnet werden.
Steuergesetz der Gemeinde Landquart
Die Auszahlung einer Kapitalleistung löst grundsĂ€tzlich eine Sondersteuer aus. Diese Berechnung findet nur Anwendung fĂŒr Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (SĂ€ule 2), aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (SĂ€ule 3a) und Ă€hnliche Leistungen, die nach Art. 40 lit. a Steuergesetz GraubĂŒnden bzw. Art. 38 DBG mit einer Jahressteuer gesondert besteuert werden.
Haben Sie Fragen im Zusammenhang mit dem AusfĂŒllen der SteuererklĂ€rung, so können Sie sich an das Steueramt Landquart steueramt@landquart.ch oder an die Kantonale Steuerverwaltung GraubĂŒnden unter kommissariat@stv.gr.ch wenden.
ZusĂ€tzliche Informationen, wie Praxisfestlegungen, freiwillige Zuwendungen (Liste der Institutionen) sowie den Download fĂŒr den âLohnausweisâ usw. erhalten Sie unter www.stv.gr.ch.
Praxisfestlegung: | Einkommens- und Vermögenssteuer |
Lohnausweis:Â | Kantonale Steuerverwaltung |
FĂŒr die Einreichung der SteuererklĂ€rung gelten jĂ€hrlich nachstehende Fristen:
31. MĂ€rz | fĂŒr UnselbstĂ€ndigerwerbende, SchĂŒler, Studenten, Rentner, Erwerbslose sowie Erbengemeinschaften |
30. September | fĂŒr SelbstĂ€ndigerwerbende, einfache Gesellschaften und fĂŒr ausserhalb des Kantons wohnhafte Personen mit BetriebsstĂ€tten in GraubĂŒnden |
30. September | fĂŒr ausserhalb des Kantons wohnhafte Personen mit Liegenschaften im Kanton GraubĂŒnden (beschrĂ€nkte Steuerpflicht) |
Bei allfÀlligen Fragen wenden Sie sich bitte an das Steueramt.
GemĂ€ss Weisung der Kantonalen Steuerverwaltung GraubĂŒnden sind FristverlĂ€ngerungsgesuche fĂŒr die Einreichung der SteuererklĂ€rung einzelner Steuerpflichtiger neu beim Steueramt Landquart einzureichen.
FristverlĂ€ngerungsgesuche fĂŒr die Steuerperiode 2023 sind daher, vor Ablauf der Einreichefrist, wie folgt einzureichen.
online:
www.stv.gr.ch
E-Mail:
steueramt@landquart.ch
Post:
Steueramt Landquart
Rathausplatz
Postfach 15
7206 Igis
Folgende Angaben sind dabei unerlÀsslich.
⹠vollstÀndige Registernummer
âą Name, Vorname und Wohnsitzgemeinde
âą gewĂŒnschte Frist zur Einreichung der SteuererklĂ€rung 2023
FĂŒr Steuerpflichtige mit Einreichefrist 31. MĂ€rz wird eine maximale Frist bis 30. September gewĂ€hrt und ist grundsĂ€tzlich nicht verlĂ€ngerbar.
Die FristverlÀngerungsgesuche werden nur dann beantwortet, wenn diesen nicht oder nur teilweise entsprochen werden kann.
Mit der EinfĂŒhrung der elektronischen Veranlagung werden die SteuererklĂ€rungen zentral bei der Kantonalen Steuerverwaltung GraubĂŒnden in Chur eingescannt, elektronisch archiviert und fĂŒr die Weiterbearbeitung aufbereitet.
Bitte reichen Sie die Dokumente ohne Bostitch und BĂŒroklammern sowie ungebunden ein. Weiter bitten wir Sie, die Belege in der Reihenfolge der Angaben in der SteuererklĂ€rung einzureichen.
Nachdem die Steuerakten elektronisch archiviert werden, ist keine RĂŒcksendung von eingereichten Dokumenten mehr möglich â sie werden vernichtet. Anstelle von Original-Belegen können gut lesbare Kopien eingereicht werden.
Ausgedruckte SteuererklĂ€rungen oder SteuererklĂ€rungen in Papierform sind nicht mehr beim Steueramt Landquart, sondern direkt bei der Kantonalen Steuerverwaltung GraubĂŒnden in Chur einzureichen.
Wir bitten Sie daher, die SteuererklÀrungen 2023 (Hauptformular, Hilfsformulare und sÀmtliche Beilagen) an folgende Adresse zu senden bzw. einzureichen:
Kantonale Steuerverwaltung GraubĂŒnden
Verarbeitungszentrum 1/KO
Steinbruchstrasse 18
7001 Chur
Rechnungstellung provisorische Gemeinde-, Kantons- und Bundessteuern
FĂŒr die Gemeindesteuern gelten folgende Zahlungsfristen:
1. Rate per 31. Mai
2. Rate per 31. Juli
oder
Gesamtbetrag fÀllig am 30. Juni.
Gesuche fĂŒr eine Ratenzahlung der Gemeindesteuer sind schriftlich oder online zu richten an:
Finanzabteilung Landquart Postfach 15 7206 Igis |
|
finanzen@landquart.ch |
Gesuch um Ratenzahlung Gemeindesteuer
Gesuch um Stundung Gemeindesteuer
Gesuch um Steuererlass Gemeindesteuer
Verzugszins       4 %
VergĂŒtungszins    0,75 %
Neu wird die Feuerwehrpflicht-Ersatzabgabe ĂŒber die Gemeindesteuerrechnung fakturiert.
Stichtag fĂŒr die Erhebung ist der 31.12. des Steuerjahres.
FĂŒr allfĂ€llige Ratenzahlungen der Kantons- und Direkten Bundessteuern wenden Sie sich bitte direkt an die Kantonale Steuerverwaltung GraubĂŒnden.
Frau Marlene Da Silva Abteilung Rechnungswesen Steinbruchstrasse 18 7001 Chur |
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Telefon |
081 257 34 67 marlene.dasilva@stv.gr.ch |
FĂŒr alle Liegenschaften auf dem Gebiet der Gemeinde Landquart ist jĂ€hrlich eine Liegenschaftensteuer zu entrichten. Bemessungsgrundlage bildet der Vermögenssteuerwert. Die Schulden werden bei der Berechnung der Liegenschaftensteuer nicht berĂŒcksichtigt.
Steuerpflichtig sind sowohl juristische als auch natĂŒrliche Personen.
Die Liegenschaftensteuer ist von demjenigen zu bezahlen, der am Ende der Steuerperiode (31. Dezember) EigentĂŒmer bzw. Nutzniesser der Liegenschaft ist.
Die Liegenschaftensteuer betrÀgt 1Ⱐ des Steuerwertes der Liegenschaft
» Gesetzliche Grundlagen: |
Beim Wechsel von Grundeigentum auf Gemeindegebiet ist eine HandĂ€nderungssteuer vom objektiven Ăbernahmewert zu entrichten, gleichgĂŒltig, ob eine Grundbucheintragung erfolgt ist oder nicht.
Das Steuermass betrÀgt 2 %.
Die von der HandĂ€nderungssteuer befreiten RechtsgeschĂ€fte sind im Gesetz ĂŒber die Gemeinde- und Kirchensteuer Art. 9 abschliessend aufgefĂŒhrt. Gesetzliche Grundlagen: Steuergesetz der Gemeinde Landquart
» Gesetzliche Grundlagen: |
Steuersubjekt, Steuerobjekt, Steuersatz und Bemessung der Steuer richten sich nach den Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes.
Die Gemeinde Landquart erhebt eine GrundstĂŒckgewinnsteuer in der Höhe der kantonalen GrundstĂŒckgewinnsteuer. Verlustverrechnung und Satzbestimmung sind auf das Gemeindegebiet Landquart begrenzt.
Veranlagung und Steuerbezug erfolgen zusammen mit der kantonalen GrundstĂŒckgewinnsteuer durch die kantonale Steuerverwaltung. Gleiches gilt fĂŒr Einsprache-, Rechtsmiitel- und weitere Entscheide.
âSofTax GR GGStâ ist die offizielle Software der Kantonalen Steuerverwaltung GraubĂŒnden fĂŒr das AusfĂŒllen der SteuererklĂ€rung fĂŒr GrundstĂŒckgewinne. Klicken Sie hier zum Download der Software und zusĂ€tzlichen Informationen im Zusammenhang mit âSoftTax GR GGStâ.
» Praxisfestlegung der Kantonalen Steuerverwaltung GraubĂŒnden |
Curdin Fry SteuerkommissÀr Spezialsteuern |
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Telefon |
081 257 33 27 curdin.fry@stv.gr.ch |
Der Erbschaftssteuer unterliegen alle VermögensĂŒbergĂ€nge (ErbanfĂ€lle und Zuwendungen) kraft gesetzlichen Erbrechts oder aufgrund einer VerfĂŒgung von Todes wegen.
Der Schenkungssteuer unterliegt unbekĂŒmmert einer Schenkungsabsicht jede freiwillige Zuwendung unter Lebenden, mit der jemand aus seinem Vermögen einen anderen ohne entsprechende Gegenleistung bereichert.
Veranlagung und Steuerbezug erfolgen zusammen mit der kantonalen Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer durch die Kantonale Steuerverwaltung. Gleiches gilt fĂŒr Rechtsmittel und weitere Entscheide.
» Steuergesetz fĂŒr den Kanton GraubĂŒnden
» Gesetz ĂŒber die Gemeinde- und Kirchensteuer
» Steuergesetz der Gemeinde Landquart
Curdin Fry SteuerkommissÀr Spezialsteuern |
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Telefon |
081 257 33 27 curdin.fry@stv.gr.ch |
Eintritte oder Austritte aus den Landeskirchen sind direkt den jeweiligen Kirchgemeinden zuzustellen. In der Folge melden diese die Mutation umgehend den Einwohnerdiensten. Vom Steueramt werden keine Schreiben betreffend Ein- und Austritte aus den Landeskirchen entgegen genommen.
aktueller Steuerfuss (ab Steuerjahr 2008)
Das Quellensteuerverfahren erfuhr per 1. Januar 2014 verschiedene Neuerungen. So ging die Erhebung der Quellensteuer per 1. Januar 2014 von den Gemeinden auf den Kanton ĂŒber.
Auf der Homepage der Kantonalen Steuerverwaltung GraubĂŒnden finden Sie weitere Informationen zu sĂ€mtlichen Neuerungen seit 1. Januar 2014 â so zum Elektronischen Lohnmeldeverfahren Quellensteuer (ELM Quellensteuer); zu den neuen Quellensteuertarifen; zu den neuen Abrechnungsperioden; zu den neuen Abrechnungsterminen sowie zur Bezugsprovision.
Ansprechpartner fĂŒr die Gemeinde Landquart bei der Kantonalen Steuerverwaltung GraubĂŒnden sind:
Manuel Varela Kontrolle der Abrechnungen Arbeitgeber sowie Rechnungstellung an Arbeitgeber |
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Telefon |
081 257 34 83 manuel.varela@stv.gr.ch |
Gieri Seeli Kontrolle der Abrechnungen Arbeitgeber sowie Rechnungsstellung an Arbeitgeber |
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Telefon |
081 257 34 46 gieri.seeli@stv.gr.ch |
Es gelten die Bestimmungen des Polizeigesetzes der Gemeinde Landquart.
FĂŒr ein Hund betrĂ€gt die Steuer Fr. 120.â pro Jahr
Maximal können im selben Haushalt und Kalenderjahr Fr. 600.â (5 Hunde) an Hundesteuer anfallen.
Wird der Hund nicht wĂ€hrend des ganzen Jahres auf Gemeindegebiet gehalten, ist die Steuer nur pro rata, mindestens jedoch fĂŒr 3 Monate, geschuldet.
Bei Vorliegen des entsprechenden Ausweises sind von der Entrichtung der Hundesteuer befreit:
Der Gemeindevorstand kann weitere Hunde von der Steuer befreien oder Steuerreduktionen beschliessen. Entsprechende begrĂŒndete Gesuche sind jeweils bis am 31. MĂ€rz des Steuerjahres einzureichen.
Bei Fragen zur Hundesteuer wenden Sie sich bitte an:
Claudio Bott Leiter Einwohnerdienste |
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Telefon |
081 307 36 21 claudio.bott@landquart.ch |