E-Voting: Die Anmeldefrist für die Abstimmung vom 09. Juni läuft am 14. April 2024 ab Mehr Infos.

Steuern

Steueramt

Das Steueramt Landquart ist der erste Ansprechpartner für sämtliche Fragen rund um die Steuern der natürlichen Personen.

Die Hauptaufgaben des Steueramtes Landquart sind die Führung des Steuerregisters (ca. 5’700 Steuerpflichtige) sowie die Mitarbeit bei der Veranlagung der kantonalen Einkommens- und Vermögenssteuern sowie der direkten Bundessteuer von natürlichen Personen.

Weiter wird die Handänderungssteuer durch uns veranlagt.

Einkommens- und Vermögenssteuer

Der Steuerfuss der Gemeinde Landquart beträgt 95% der einfachen Kantonssteuer (100%).

Die Steuerberechnung basiert auf progressiv ausgestalteten Tarifen. Auf der Internetseite der Kantonalen Steuerverwaltung Graubünden kann die Einkommens- und Vermögenssteuer berechnet werden.

Gesetzliche Grundlagen:
Steuergesetz Kanton GraubĂĽnden

Steuergesetz der Gemeinde Landquart

Sondersteuer auf Kapitalabfindung

Die Auszahlung einer Kapitalleistung löst grundsätzlich eine Sondersteuer aus. Diese Berechnung findet nur Anwendung für Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (Säule 2), aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) und ähnliche Leistungen, die nach Art. 40 lit. a Steuergesetz Graubünden bzw. Art. 38 DBG mit einer Jahressteuer gesondert besteuert werden.

Ausfüllen der Steuererklärung Wegleitung und zusätzliche Informationen

Haben Sie Fragen im Zusammenhang mit dem Ausfüllen der Steuererklärung, so können Sie sich an das Steueramt Landquart steueramt@landquart.ch oder an die Kantonale Steuerverwaltung Graubünden unter kommissariat@stv.gr.ch wenden.

Zusätzliche Informationen, wie Praxisfestlegungen, freiwillige Zuwendungen (Liste der Institutionen) sowie den Download für den „Lohnausweis“ usw. erhalten Sie unter www.stv.gr.ch.

Praxisfestlegung: Einkommens- und Vermögenssteuer
Lohnausweis:  Kantonale Steuerverwaltung

Fristen- / Verlängerung

Für die Einreichung der Steuererklärung gelten jährlich nachstehende Fristen:

31. März für Unselbständigerwerbende, Schüler, Studenten, Rentner, Erwerbslose sowie Erbengemeinschaften
30. September für Selbständigerwerbende, einfache Gesellschaften und für ausserhalb des Kantons wohnhafte Personen mit Betriebsstätten in Graubünden
30. September für ausserhalb des Kantons wohnhafte Personen mit Liegenschaften im Kanton Graubünden (beschränkte Steuerpflicht)

Bei allfälligen Fragen wenden Sie sich bitte an das Steueramt.

Fristverlängerungsgesuche

Gemäss Weisung der Kantonalen Steuerverwaltung Graubünden sind Fristverlängerungsgesuche für die Einreichung der Steuererklärung einzelner Steuerpflichtiger neu beim Steueramt Landquart einzureichen.
Fristverlängerungsgesuche für die Steuerperiode 2023 sind daher, vor Ablauf der Einreichefrist, wie folgt einzureichen.

online:
www.stv.gr.ch

E-Mail:
steueramt@landquart.ch

Post:
Steueramt Landquart
Rathausplatz
Postfach 15
7206 Igis

Folgende Angaben sind dabei unerlässlich.

• vollständige Registernummer
• Name, Vorname und Wohnsitzgemeinde
• gewünschte Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2023

Für Steuerpflichtige mit Einreichefrist 31. März wird eine maximale Frist bis 30. September gewährt und ist grundsätzlich nicht verlängerbar.

Die Fristverlängerungsgesuche werden nur dann beantwortet, wenn diesen nicht oder nur teilweise entsprochen werden kann.

Einreichung der Steuererklärungen 2023

Mit der Einführung der elektronischen Veranlagung werden die Steuererklärungen zentral bei der Kantonalen Steuerverwaltung Graubünden in Chur eingescannt, elektronisch archiviert und für die Weiterbearbeitung aufbereitet.

Bitte reichen Sie die Dokumente ohne Bostitch und Büroklammern sowie ungebunden ein. Weiter bitten wir Sie, die Belege in der Reihenfolge der Angaben in der Steuererklärung einzureichen.

Nachdem die Steuerakten elektronisch archiviert werden, ist keine Rücksendung von eingereichten Dokumenten mehr möglich – sie werden vernichtet. Anstelle von Original-Belegen können gut lesbare Kopien eingereicht werden.

Ausgedruckte Steuererklärungen oder Steuererklärungen in Papierform sind nicht mehr beim Steueramt Landquart, sondern direkt bei der Kantonalen Steuerverwaltung Graubünden in Chur einzureichen.

Wir bitten Sie daher, die Steuererklärungen 2023 (Hauptformular, Hilfsformulare und sämtliche Beilagen) an folgende Adresse zu senden bzw. einzureichen:

Kantonale Steuerverwaltung GraubĂĽnden
Verarbeitungszentrum 1/KO
Steinbruchstrasse 18
7001 Chur

Rechnungstellung provisorische Gemeinde-, Kantons- und Bundessteuern

  • Die Gemeinde-, Kantons- und Bundessteuern werden in einer ersten Phase provisorisch in Rechnung gestellt – Basis hierzu bilden grundsätzlich die definitiven Steuerfaktoren der Steuerperiode.
  • Provisorische Gemeinde-, Kantons- und Bundessteuerrechnungen mit Beträgen unter Fr. 300.– werden nicht fakturiert. Die Kantons- und Bundessteuern werden in diesem Fall nach erfolgter Steuerveranlagung definitiv in Rechnung gestellt.
  • Der Versand der provisorischen Gemeinde-, Kantons- und Bundessteuerrechnungen erfolgt Ende Januar.
  • Haben sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Bemessungsjahr gegenĂĽber der letzten Steuerperiode stark geändert, kann beim Steueramt per eMail (steueramt@landquart.ch) oder Online eine Korrektur der Steuerfaktoren fĂĽr Einkommen und Vermögen verlangt werden. In diesem Fall werden im Februar bzw. März neue provisorische Steuerrechnungen gestellt.
  • Nach dem Eingang der Steuererklärung sowie der nachfolgenden definitiven Veranlagung werden die Differenzbeträge nachgefordert oder mit Zins zurĂĽckerstattet bzw. verrechnet.

Zahlungsfristen

FĂĽr die Gemeindesteuern gelten folgende Zahlungsfristen:
1. Rate per 31. Mai
2. Rate per 31. Juli
oder
Gesamtbetrag fällig am 30. Juni.

Inkasso / Steuereinzug

Gesuche fĂĽr eine Ratenzahlung der Gemeindesteuer sind schriftlich oder online zu richten an:

Finanzabteilung Landquart
Postfach 15
7206 Igis
E-Mail finanzen@landquart.ch

Gesuch um Ratenzahlung Gemeindesteuer
Gesuch um Stundung Gemeindesteuer
Gesuch um Steuererlass  Gemeindesteuer

Verzugs- / VergĂĽtungszins (ab 1.1.2024)

Verzugszins             4 %
Vergütungszins       0,75 %

Feuerwehrpflichtersatz auf der Steuerrechnung

Neu wird die Feuerwehrpflicht-Ersatzabgabe ĂĽber die Gemeindesteuerrechnung fakturiert.
Stichtag fĂĽr die Erhebung ist der 31.12. des Steuerjahres.

Kantons- und Direkte Bundessteuer

Für allfällige Ratenzahlungen der Kantons- und Direkten Bundessteuern wenden Sie sich bitte direkt an die Kantonale Steuerverwaltung Graubünden.

Frau Marlene Da Silva
Abteilung Rechnungswesen
Steinbruchstrasse 18
7001 Chur
Telefon
E-Mail
081 257 34 67
marlene.dasilva@stv.gr.ch
Grundsätzliches

Für alle Liegenschaften auf dem Gebiet der Gemeinde Landquart ist jährlich eine Liegenschaftensteuer zu entrichten. Bemessungsgrundlage bildet der Vermögenssteuerwert. Die Schulden werden bei der Berechnung der Liegenschaftensteuer nicht berücksichtigt.

Steuerpflicht

Steuerpflichtig sind sowohl juristische als auch natĂĽrliche Personen.

Stichtag

Die Liegenschaftensteuer ist von demjenigen zu bezahlen, der am Ende der Steuerperiode (31. Dezember) EigentĂĽmer bzw. Nutzniesser der Liegenschaft ist.

Steuersatz

Die Liegenschaftensteuer beträgt 1‰  des Steuerwertes der Liegenschaft

» Gesetzliche Grundlagen:
Grundsätzliches

Beim Wechsel von Grundeigentum auf Gemeindegebiet ist eine Handänderungssteuer vom objektiven Übernahmewert zu entrichten, gleichgültig, ob eine Grundbucheintragung erfolgt ist oder nicht.

Steuersatz

Das Steuermass beträgt 2 %.

Steuerbefreiung

Die von der Handänderungssteuer befreiten Rechtsgeschäfte sind im Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuer Art. 9 abschliessend aufgeführt. Gesetzliche Grundlagen: Steuergesetz der Gemeinde Landquart

» Gesetzliche Grundlagen:
Grundsätzliches

Steuersubjekt, Steuerobjekt, Steuersatz und Bemessung der Steuer richten sich nach den Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes.

Höhe der kommunalen Grundstückgewinnsteuer und Verlustverrechnung

Die Gemeinde Landquart erhebt eine Grundstückgewinnsteuer in der Höhe der kantonalen Grundstückgewinnsteuer. Verlustverrechnung und Satzbestimmung sind auf das Gemeindegebiet Landquart begrenzt.

Veranlagung, Bezug und Rechtsmittel

Veranlagung und Steuerbezug erfolgen zusammen mit der kantonalen GrundstĂĽckgewinnsteuer durch die kantonale Steuerverwaltung. Gleiches gilt fĂĽr Einsprache-, Rechtsmiitel- und weitere Entscheide.

Deklaration & Download „SofTax GR GGSt“ (ab Verkäufen im Jahr 2012)

„SofTax GR GGSt“ ist die offizielle Software der Kantonalen Steuerverwaltung Graubünden für das Ausfüllen der Steuererklärung für Grundstückgewinne. Klicken Sie hier zum Download der Software und zusätzlichen Informationen im Zusammenhang mit „SoftTax GR GGSt“.

Praxisfestlegung GrundstĂĽckgewinnsteuer Kanton GraubĂĽnden
» Praxisfestlegung der Kantonalen Steuerverwaltung Graubünden
Curdin Fry
Steuerkommissär Spezialsteuern
Telefon
E-Mail
081 257 33 27
curdin.fry@stv.gr.ch
Erbschaftssteuer

Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Vermögensübergänge (Erbanfälle und Zuwendungen) kraft gesetzlichen Erbrechts oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen.

Schenkungssteuer

Der Schenkungssteuer unterliegt unbekümmert einer Schenkungsabsicht jede freiwillige Zuwendung unter Lebenden, mit der jemand aus seinem Vermögen einen anderen ohne entsprechende Gegenleistung bereichert.

Veranlagung, Bezug und Rechtsmittel

Veranlagung und Steuerbezug erfolgen zusammen mit der kantonalen Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer durch die Kantonale Steuerverwaltung. Gleiches gilt fĂĽr Rechtsmittel und weitere Entscheide.

Steuersatz
  •    5 % fĂĽr die Angehörigen des elterlichen Stammes
  • 20 % fĂĽr die ĂĽbrigen BegĂĽnstigten
Grundsätzliche Grundlagen:

» Steuergesetz für den Kanton Graubünden
» Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuer
» Steuergesetz der Gemeinde Landquart

Curdin Fry
Steuerkommissär Spezialsteuern
Telefon
E-Mail
081 257 33 27
curdin.fry@stv.gr.ch
Eintritte und Austritte

Eintritte oder Austritte aus den Landeskirchen sind direkt den jeweiligen Kirchgemeinden zuzustellen. In der Folge melden diese die Mutation umgehend den Einwohnerdiensten. Vom Steueramt werden keine Schreiben betreffend Ein- und Austritte aus den Landeskirchen entgegen genommen.

Landquart

aktueller Steuerfuss (ab Steuerjahr 2008)

  • Katholische Kirchensteuer 15 % der einfachen Kantonssteuer
  • Evangelische Kirchensteuer 15 % der einfachen Kantonssteuer
  • Evangelisch Kantonale Kirchensteuer 3.5 % der einfachen Kantonssteuer
Mastrils
  • Katholische Kirchensteuer 20 % der einfachen Kantonssteuer
  • Evangelische Kirchgemeinde seit 1.1.2015 mit Landquart fusioniert

Das Quellensteuerverfahren erfuhr per 1. Januar 2014 verschiedene Neuerungen. So ging die Erhebung der Quellensteuer per 1. Januar 2014 von den Gemeinden auf den Kanton ĂĽber.

Auf der Homepage der Kantonalen Steuerverwaltung Graubünden finden Sie weitere Informationen zu sämtlichen Neuerungen seit 1. Januar 2014 – so zum Elektronischen Lohnmeldeverfahren Quellensteuer (ELM Quellensteuer); zu den neuen Quellensteuertarifen; zu den neuen Abrechnungsperioden; zu den neuen Abrechnungsterminen sowie zur Bezugsprovision.

Ansprechpartner fĂĽr die Gemeinde Landquart bei der Kantonalen Steuerverwaltung GraubĂĽnden sind:

Manuel Varela
Kontrolle der Abrechnungen Arbeitgeber sowie Rechnungstellung an Arbeitgeber
Telefon
E-Mail
081 257 34 83
manuel.varela@stv.gr.ch
Gieri Seeli
Kontrolle der Abrechnungen Arbeitgeber sowie Rechnungsstellung an Arbeitgeber
Telefon
E-Mail
081 257 34 46
gieri.seeli@stv.gr.ch

Es gelten die Bestimmungen des Polizeigesetzes der Gemeinde Landquart.

Steuerbetrag

Für ein Hund beträgt die Steuer Fr. 120.– pro Jahr

Maximal können im selben Haushalt und Kalenderjahr Fr. 600.– (5 Hunde) an Hundesteuer anfallen.

Wird der Hund nicht während des ganzen Jahres auf Gemeindegebiet gehalten, ist die Steuer nur pro rata, mindestens jedoch für 3 Monate, geschuldet.

Steuerbefreiung

Bei Vorliegen des entsprechenden Ausweises sind von der Entrichtung der Hundesteuer befreit:

  • Polizeihunde
  • Rettungshunde
  • BlindenfĂĽhr- und Gehörlosenhunde

Der Gemeindevorstand kann weitere Hunde von der Steuer befreien oder Steuerreduktionen beschliessen. Entsprechende begründete Gesuche sind jeweils bis am 31. März des Steuerjahres einzureichen.

Bei Fragen zur Hundesteuer wenden Sie sich bitte an:

Claudio Bott
Leiter Einwohnerdienste
Telefon
E-Mail
081 307 36 21
claudio.bott@landquart.ch
Copyright 2024 - Gemeinde Landquart