Unterlagen Nutzungsplanung zur Gemeindeversammlung vom 28. Oktober 2024 Mehr Infos.

AHV-Zweigstelle

Die AHV-Zweigstelle ist eine Aussenstelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (SVA). Im vielfältigen Bereich der Sozialversicherungen kann die Zweigstelle den Versicherten die benötigen Auskünfte erteilen, beim Ausfüllen der Formulare behilflich sein oder an die zuständigen Fachpersonen verweisen.

Unsere Dienstleistungen:

  • Auskunftserteilung
  • Entgegennahme und Weiterleitung von Korrespondenzen
  • Mithilfe beim Ausfüllen der Gesuche um Ausrichtung von Rentenleistungen,Ergänzungsleistungen, Hilfslosenentschädigung usw.
  • Mitwirkung bei der Erfassung aller Beitragspflichtigen
  • Abgabe der Formulare und der einschlägigen Vorschriften
  • Entgegennehmen, bearbeiten und weiterleiten von Mitteilungen, Anträgen und Ausweisen
  • Mitwirkung bei der Beschaffung von Unterlagen welche die kantonale Sozialversicherungsanstalt zur weiteren Bearbeitung benötigt

Krankenkasse Prämienverbilligung

Anspruchsberechtigte Personen

Einen Anspruch auf IPV können Personen geltend machen, die bei einem vom Bund anerkannten Krankenversicherer die obligatorische Krankenpflege-Grundversicherung abgeschlossen haben und

  • am 01. Januar des jeweiligen Jahres im Kanton Graubünden Wohnsitz haben; sofern sie nicht von einem anderen Kanton für das laufende Jahr IPV beziehen,
  • eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Graubünden haben, die mindestens drei Monate gültig ist,
  • am 01. Januar im Ausland Wohnsitz hatten und im Laufe des Jahres aus dem Ausland in den Kanton Graubünden zugezogen sind. Die Anspruchsberechtigung beginnt ab dem Folgemonat nach dem Zeitpunkt der Wohnsitznahme.
  • Personen mit Wohnsitz in einem EU- oder EFTA-Staat, die aufgrund des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU sowie ihren Mitgliedstaaten oder des revidierten EFTA-Abkommens der obligatorischen Krankenpflege-Grundversicherung unterstellt sind und für die gemäss Zuständigkeitsregelung des Bundes der Kanton Graubünden zuständig ist, beispielsweise Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie ihre nicht erwerbstätigen Familienangehörigen.

Vorschussleistung

Personen, welche bis zum 31. Dezember des Vorjahres eine IPV im Vorjahr erhalten haben, wird in der Regel ein Vorschuss von 60% der letzten definitiven Verfügung aufbereitet. Die schriftliche Mitteilung über die Vorschussleistung an die Bezügerinnen und Bezüger geht im Februar in den Versand. Melden sich Personen neu für Prämienverbilligung an und liegt bei der Bearbeitung der Anmeldung die definitive Steuerveranlagung des Vorjahres noch nicht vor, wird ein Anspruch für eine Vorschussleistung geprüft. Bei einem allfälligen Anspruch beträgt die Vorschussleistung ebenfalls 60% des provisorisch berechneten Wertes. Die antragstellenden Personen werden über die Höhe der Vorschussleistung schriftliche informiert.

Definitive Berechnung

Nach Vorliegen der definitiven Steuerveranlagung für das vergangene Jahr wird der Anspruch für das laufende Jahr definitiv berechnet und verfügt.

Anmeldung

Die Anmeldung kann über die Webseite der Sozialversicheungsanstalt Graubünden direkt eingereicht oder ausgedruckt werden.
Als Alternative für jene Personen, welche über keinen Internetzugang verfügen, kann das Anmeldeformular bei der AHV-Zweigstelle Landquart bezogen werden.

Weiterhin können die Anmeldeformulare dort auch heruntergeladen und ausgedruckt werden. Die Anmeldung reichen Sie bitte direkt bei der SVA Graubünden ein.

Personen, welche keine Vorschussmitteilung erhalten haben, müssen sich für den Bezug der Prämienverbilligung jeweils bis spätestens
31. Dezember des laufenden Jahres anmelden.

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