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Organe der Gemeinde

Die Organe der Gemeinde sind:
a) die Urnengemeinde
Die Urnengemeinde ist das oberste Organ der Gemeinde, in welchem stimmberechtigte Personen Rechte in Gemeindeangelegenheiten wahrnehmen.
Befugnisse:

  • Wahl der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidenten;
  • Wahl der übrigen Mitglieder im Gemeindevorstand;
  • Wahl der Geschäftsprüfungskommission;
  • den Erlass und die Änderung der Gemeindeverfassung;
  • über den Zusammenschluss mit anderen Gemeinden:
  • die Bewilligung von einmaligen und neuen Ausgaben über 4,0 Mio. Franken und von wiederkehrenden Ausgaben über 0,4 Mio. Franken;
  • Beschlüsse der Gemeindeversammlung, gegen die das fakultative Referendum ergriffen wurde;
   
b) die Gemeindeversammlung
Die Gemeindeversammlung besteht aus den Stimmberechtigten. Sie wird auf Beschluss des Vorstandes oder durch das Gemeindepräsidium so oft wie nötig einberufen, mindestens jedoch zweimal jährlich. Die Gemeindeversammlung hat alle Geschäfte, welche in den Zuständigkeitsbereich der Urnengemeinde fallen, vorzuberaten und zu verabschieden.
Befugnisse und Aufgaben:

  • Der Gemeindeversammlung obliegen die Wahlen, die nach Bunderecht oder kantonalem Recht von der Gemeindeversammlung vorzunehmen sind;
  • Die Gemeindeversammlung entscheidet endgültig über:
    – die Genehmigung des Budgets;
    – die Festsetzung des Steuerfusses;
    – die Genehmigung der Jahresrechnung und des Amtsberichtes.
  • Die Gemeindeversammlung entscheidet unter Vorbehalt des fakultativen Referendums über:
    – den Erlass und die Änderung der Gemeindegesetze;
    – die Beschlussfassung von Ausgaben von mehr als 150’000 Franken bis 4,0 Mio. Franken und von
      wiederkehrenden Ausgaben von mehr als 15’000 Franken bis 40’000 Franken;
    – die Gewährung von Nachtragskrediten, wenn diese 10% des bewilligten Kredites übersteigen und
      mindestens 4000’000 Franken betragen;
    – den Erwerb, die Veräusserung und die Verpfändung von Grundeigentum sowie die Einräumung und
      Löschung von Dienstbarkeiten und Grundlasten von über 1,0 Mio. Franken und
       bis zu 4,0 Mio. Franken unter Vorbehalt der Rechte der Bürgergemeinde und soweit nicht in der
      Kompetenz des Gemeindevorstands nach Art. 49 Ziff.8 liegend;
    – die Aufnahme von Anleihen und das Eingehen von Bürgschaften sowie die Gewährung von Darlehen,
      wenn diese nicht im Rahmen der bestimmungsgemässen Verwendung von Fondsgeldern durch die
      zuständige Behörde liegt;
    – die Verleihung von Wasserrechten zur Wasserkraftnutzung sowie andere Sondernutzungsrechte, soweit
      nach Bundesrecht oder kantonalem Recht die Stimmberechtigen zuständig sind;
    – die Bildung eines Gemeindeverbandes oder den Beitritt zu oder Austritt aus einem solchen sowie andere
      Zusammenarbeitsformen mit Gemeinden und Organisationen des öffentlichen
      und privaten Rechts;
    – die Geschäfte, die gemäss Bundesrecht oder kantonalem Recht der Volksabstimmung zu unterbreiten
      sind.
   
c) der Gemeindevorstand
Der Gemeindevorstand ist die Verwaltungs- und Polizeibehörde der Gemeinde. Er besteht aus der Gemeindepräsidentin oder dem Gemeindepräsidenten sowie sechs weiteren Mitgliedern. Ihm stehen alle Berugnisse zu, welche nicht durch eidgenössisches oder kantonales Recht, durch Gemeindeverfassung oder Gemeindegesetz einem anderen Organ übertragen sind.
Befugnisse und Aufgaben:

  • Wahl der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten im Gemeindevorstand;
  • Wahl der Schulkommissionspräsidentin oder des Schulkommissionspräsidenten sowie der Kommissionsmitglieder;
  • Wahl der Baukommissionspräsidentin oder des Baukommissionpräsidenten sowie der Kommissionsmitglieder;
  • Wahl der Geschäftsleitung;
  • der Vollzug des Bundesrechtes, des kantonalen Rechtes, des Gemeinderechtes sowie der Beschlüsse von Gemeindeorganen;
  • die Vorbereitung aller Vorlagen zuhanden der Gemeindeversammlung bzw. der Urnenabstimmung und die Organisation von Abstimmungen und Wahlen;
  • die Überwachung sämtlicher Geschäftsprozesse, insbesondere der Entscheide der Geschäftsleitung, der gesamten Gemeindeverwaltung sowie der öffentlich-rechtlichen Anstalten;
  • die Bewirtschaftung des Gemeindevermögens;
  • die Ausübung der ihm zustehenden Polizeigewalt und der Strafkompetenz im Verwaltungsstrafverfahren;
  • der Entscheid über die Führung von Prozessen und der Abschluss von Vergleichen und Schiedsverträgen;
  • die gesamte Verwaltung des Finanzvermögens;
  • die Beschlussfassung über Massnahmen im Rahmen der Boden- und Baulandpolitik;
  • die Einräumung von Sondernutzungsrechten sowie die Ausübung des Heimfalls, soweit das Bundesrecht oder kantonale Recht nicht eine Volksabstimmung verlangt:
  • der Erlass einer Organisationsverordnung für den Gemeindevorstand und die Kommissionen sowie der übrigen Verordnungen;
  • die Anpassung des Gemeinderechts an das übergeordnete Recht, sofern dabei kein Regelungsspielraum besteht;
  • die Erstellung der Jahresrechnung und des Budgets;
  • Wahlbehörde, soweit nach Verfassung oder Gesetz kein anderes Organ zuständig ist;
  • Bewilligung von ausserordentlichen und unaufschiebbaren einmalige Ausgaben bis 150’000 Franken und bis 15’000 Franken wiederkehrende Ausgaben. Für einmalige Ausgaben dürfen
    jährlich höchstens Fr. 450’000 Franken kummuliert und für wiederkehrende Ausgaben jährlich höchstens 45’000 Franken kummuliert werden;
  • Freier Kredit über 50’000 Franken ausserhalb des Budgets;
  • Kreditaufnahme im Rahmen des genehmigten Budgets Kredite;
  • Die Beschlussfassung über das Eingehen von Bürgschaften sowie die Gewährung von Darlehen innerhalb seiner Ausgabenkompetenz, höchstens jedoch 250’000 Franken pro Jahr;
  • den Erwerb, die Veräusserung und die Verpfändung von Grundeigentum, die Einräumung und Löschung von Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie über Grenzbereinigungen bis
    1,0 Mio. Franken nicht überschritten wird.
   
d) die Geschäftsprüfungskommission
Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern. Sie konstituiert sich selbst. Sie regelt ihre Tätigkeit in einer Organisationsverordnung.
Befugnisse und Aufgaben:

  • Die Geschäftsprüfungskommission prüft spätestens nach jedem Jahresabschluss die Rechnungs- und Geschäftsführung der Gemeinde auf ihre Rechtmässigkeit. Sie erstattet der Gemeindeversammlung schriftlich Bericht und stellt Antrag.
  • Die Geschäftsprüfungskommission ist befugt, vom Gemeindevorstand Akten und Stellungnahmen einzufordern und in sämtliche Akten der Gemeinde Einsicht zu nehmen, sofern diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben von Bedeutung sind.
  • Die Geschäftsprüfungskommission kann bei allen Geschäften Mitglieder des Vorstandes oder anderer Behörden zu ihren Sitzungen einladen. Diese haben der Geschäftsprüfungskommission alle notwendigen Auskünfte zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu erteilen. Sie sind befugt, ihre Mitarbeitenden zur Beratung beizuziehen.
  • Die Geschäftsprüfungskommission kann dem Gemeindevorstand den Antrag stellen, die Ausübung der Rechnungsprüfung einer aussenstehenden, im öffentlichen Finanz- und Rechnungswesen sachkundigen Revisionsstelle zu übertragen.
  • Über Feststellungen von untergeordneter Bedeutung können die Geschäftsprüfungskommission und die externe Revisionsstelle dem Gemeindevorstand einen internen Bericht erstatten.
  • Die Geschäftsprüfungskommission kann auf Antrag des Gemeindevorstands auch bei anderen Geschäften mit finanziellen Auswirkungen beratend mitwirken.
   
e) die Schulkommission
Die Schulkommission besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und mindestens drei weiteren Mitgliedern, die vom Gemeindevorstand gewählt werden.
Befugnisse und Aufgaben:

  • Die Schulkommission vollzieht die Schulgesetzgebung. Sie leitet und beaufsichtigt den Schulbetrieb und vertritt die Schule nach aussen. Sie wählt und entlässt die Schulleitung und die Lehr- und Kindergartenlehrpersonen, erlässt die für den Schulbetrieb und die Schulentwicklung notwendigen Verordnungen und erstellt das Schulbudget zuhanden des Gemeindevorstands.
  • Der Schulkommission steht ausserhalb des Budgets im Sinne eines freien Kredites ein Betrag von 20’000 Franken zur Verfügung.

 

f) die Baukommission
Die Baukommission besteht aus dem Präsidenten und mindestens drei weiteren Mitgliedern, welche vom Gemeindevorstand gewählt werden.
Befugnisse und Aufgaben:

  • Sie vollzieht das Baugesetz und betreut gemäss Anordnung des Gemeindevorstandes alle baulichen Aufgaben der Gemeinde.

 

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