Die Einwohnerdienste sind zustĂ€ndig fĂŒr die FĂŒhrung des Einwohnerregisters (schweizerische und auslĂ€ndische Staatsangehörige). Sie erfassen und verwalten die Personendaten der Landquarter EinwohnerInnen. Diese Daten bilden die Grundlage fĂŒr alle einwohnerbezogenen VerwaltungstĂ€tigkeiten der Gemeinde Landquart.
Wir heissen Sie herzlich willkommen in Landquart!
Die Anmeldung mĂŒssen Sie innert 14 Tagen entweder persönlich bei den Einwohnerdiensten im Rathaus in Igis vornehmen oder aber den Zuzug elektronisch via eUmzug (sofern die bisherige Wohngemeinde den eUmzug anbietet) melden.
Schweizerische Staatsangehörige (Niederlassung)
Folgende Unterlagen sind erforderlich:
Wichtig: Erfolgt der Zuzug aus dem Ausland muss die Anmeldung persönlich bei den Einwohnerdiensten am Schalter erfolgen!
WochenaufenthalterInnen
Wenn Sie beabsichtigen, sich nur befristet in Landquart aufzuhalten, mĂŒssen Sie sich ebenfalls innert 14 Tagen persönlich am Schalter der Einwohnerdienste im Rathaus melden.
Folgende Unterlagen sind erforderlich:
AuslÀndische Staatsangehörige (EU/EFTA-Staaten)
Die Anmeldung mĂŒssen Sie innert 14 Tagen entweder persönlich bei den Einwohnerdiensten im Rathaus in Igis vornehmen oder aber den Zuzug elektronisch unter eUmzug (sofern Sie bereits ĂŒber eine Aufenthaltsbewilligung verfĂŒgen und dies die jetzige Wohngemeinde anbietet) melden.
Folgende Unterlagen sind erforderlich:
«Neueinreise»:
Die Anmeldung können Sie entweder bei den Einwohnerdiensten im Rathaus vornehmen oder das Gesuch online direkt beim Amt fĂŒr Migration und Zivilrecht GR einreichen.
AuslÀndische Staatsangehörige (Drittstaaten)
Zuzug âinnerhalbâ des Kantons GraubĂŒnden:
Die Anmeldung mĂŒssen Sie innert 14 Tagen entweder persönlich bei den Einwohnerdiensten im Rathaus in Igis vornehmen oder aber den Zuzug elektronisch via eUmzug melden.
Zuzug âausserhalbâ des Kantons GraubĂŒnden:
Die Anmeldung mĂŒssen Sie innert 14 Tagen entweder bei den Einwohnerdiensten im Rathaus vornehmen oder das Gesuch online direkt beim Amt fĂŒr Migration und Zivilrecht GR einreichen.
Folgende Unterlagen sind erforderlich:
Damit wir den Wegzug in unseren Registern verarbeiten können, haben Sie sich innert 14 Tagen abzumelden. Sie können dies ebenfalls entweder via eUmzug vornehmen oder persönlich am Schalter der Einwohnerdienste erscheinen. Telefonische Abmeldungen werden keine entgegengenommen.
Wichtig: Der Wegzug ins Ausland muss persönlich bei den Einwohnerdiensten am Schalter gemeldet. werden. Die elektronische Wegzugsmeldung ist in diesem Fall nicht möglich! AuslĂ€ndische Staatsangehörige bringen den AuslĂ€nderausweis mit. AuslĂ€nderInnen mit einer Aufenthaltsbewilligung âBâ oder âCâ mĂŒssen zusĂ€tzlich die ausgefĂŒllte und unterzeichnete Abmelde-ErklĂ€rung mitbringen. Diese finden Sie weiter unten unter âDownloadâ.
WochenaufenthalterInnen
Damit wir den Wegzug in unserem Register verarbeiten können, haben Sie sich innert 14 Tagen abzumelden. Sie können dies entweder persönlich am Schalter der Einwohnerdienste vornehmen oder per Email einwohnerdienste@landquart.ch melden. Telefonische Abmeldungen werden keine angenommen.
Sofern Sie Ihre Wohnadresse innerhalb der Gemeinde Landquart wechseln, haben Sie dies innert 14 Tagen entweder persönlich bei den Einwohnerdiensten im Rathaus zu melden oder via eUmzug vorzunehmen. Telefonische AdressÀnderungen werden keine angenommen.
Download
In der Regel wird 1-2 Monate vor Ablauf der AuslĂ€nderbewilligung eine Verfallsanzeige durch das Staatssekretariat fĂŒr Migration SEM versendet. Mit der ausgefĂŒllten Verfallsanzeige und den untenstehenden Unterlagen können Sie persönlich am Schalter der Einwohnerdienste vorbeikommen oder Online direkt beim Amt fĂŒr Migration und Zivilrecht GR eingereicht werden.
In AusnahmefĂ€llen kann die Niederlassungsbewilligungen (C) und Aufenthaltsbewilligungen (B) jeweils frĂŒhestens 3 Monate vor ihrem Ablauf verlĂ€ngert werden. Alle ĂŒbrigen Bewilligungen können jeweils frĂŒhestens 1 Monat vor ihrem Ablauf verlĂ€ngert werden.
VerlĂ€ngerung fĂŒr EU/EFTA-Staatsangehörige
Folgende Unterlagen werden fĂŒr die VerlĂ€ngerung benötigt:
Daueraufenthaltsbewilligung «B» und Niederlassung «C»
Kurzaufenthaltsbewilligung «L»
VerlĂ€ngerung fĂŒr Drittstaatsangehörige
Folgende Unterlagen werden fĂŒr die VerlĂ€ngerung benötigt:
Daueraufenthaltsbewilligung «B» und Niederlassung «C»
Die Ausweise mĂŒssen nach erteilter VerlĂ€ngerung wieder am Schalter der Einwohnerdienste abgeholt werden. Sie erhalten von uns ein entsprechendes Schreiben.
Der Wohnsitzausseis, Heimatausweis oder auch Interimsausweis genannt, gilt als Ausweispapier fĂŒr Aufenthalter (z. B. Studien-, Wochen- oder Heimaufenthalt). Dieser wird am Aufenthaltsort hinterlegt.
Der Wohnsitzausweis ist ein Ausweispapier, das in den nachfolgend erwÀhnten FÀllen bei der Einwohnerkontrolle des Wochenaufenthaltsortes zu hinterlegen ist:
Der Wohnsitzausweis wird durch die Einwohnerdienste ausgestellt und ist befristet. Nach Ablauf der GĂŒltigkeit oder bei RĂŒckkehr an die Wohnsitzgemeinde ist dies der Einwohnerkontrolle zu melden.
FĂŒr die Ausstellung des Wohnsitzausweises benötigen wir von Ihnen die Aufenthaltsadresse sowie die Aufenthaltsdauer. Ein Wochenaufenthalt kann in der Regel nicht begrĂŒndet werden, wenn sich die Absicht des dauernden Verbleibens und Ihr Lebensmittelpunkt in der Aufenthaltsgemeinde befindet.
Beachten Sie, dass die Abstimmungsunterlagen und SteuererklÀrung weiterhin an die Wohnsitzadresse in Landquart zugestellt werden.
Die Antragsstellung fĂŒr IdentitĂ€tskarten lĂ€uft  nicht mehr ĂŒber die Gemeindeverwaltung.
Personen mit Wohnsitz im Kanton GraubĂŒnden können ihre neuen Ausweise telefonisch oder per Internet direkt beim Erfassungszentrum Chur oder Zernez bestellen.
Wer einen Ausweis beantragen möchte, muss vorgĂ€ngig telefonisch oder per Internet einen Antrag stellen. Nach PrĂŒfung der Ausweisberechtigung wird ein Termin zur Erfassung der Daten vereinbart. Bei der persönlichen Vorsprache im Ausweiszentrum wird die IdentitĂ€t geprĂŒft und die alten Ausweise ungĂŒltig gemacht. Die fĂŒr die Ausstellung des Ausweises notwendigen Daten werden erfasst. Ab diesem Zeitpunkt wird der Ausweis innert max. 10 Arbeitstagen ausgeliefert und im Normalfall direkt per Post zugestellt.
Die Antragstellung per Internet kann direkt ĂŒber diesen Link erfolgen!
Die Gesuchstellenden mĂŒssen keine Fotos mitbringen, diese werden ausschlieĂlich direkt vor Ort ohne zusĂ€tzliche Kosten in den Ausweiszentren gemacht.
Weitere Informationen zum Antragsverfahren und GebĂŒhren finden Sie hier.
Ausweiszentrum Chur GĂ€uggelistrasse 7 7002 Chur |
|
Telefon Website |
081 257 52 20 www.afm.gr.ch |
Ăffnungszeiten | |
Montag – Donnerstag Freitag |
08:00 – 12:00 und 13:30 – 17:00 Uhr 08:00 – 16:00 Uhr durchgehend |
Pflichten von Vermieter und Logisgeber (Drittmeldepflicht)
Liegenschaftsverwaltungen, Vermietende und andere Logisgebende haben die Mietenden und Logisnehmenden, welche sich niederlassen oder mindestens wĂ€hrend 90 aufeinanderfolgender Tagen oder 90 Tagen innerhalb eines Jahres aufhalten werden, innert 14 Tagen ab deren Zuzug zu melden. Ebenso sind Weg- und UmzĂŒge zu melden. Dies gilt auch fĂŒr UmzĂŒge innerhalb derselben Liegenschaft.
Die gesetzliche Grundlage der Drittmeldepflicht ist in Art. 15 des Kantonalen Gesetzes ĂŒber die Einwohnerregister (Einwohnerregistergesetz, ERG) verankert!
Wir danken Ihnen fĂŒr die jeweilige Meldung von Mieterwechseln. Sie erleichtern uns in erheblichem Masse die Arbeit bei AbklĂ€rungen ĂŒber MeldeverhĂ€ltnisse von Einwohnern.
Ein- und Auszugmeldungen können uns direkt online gemeldet werden.
Bestellung einfache WohnsitzbestÀtigung
(Bestellungen nur fĂŒr Eigenbedarf oder Familienangehörige)
Bestellung WohnsitzbestĂ€tigung mit Zu-/WegzĂŒgen
(Bestellungen nur fĂŒr Eigenbedarf oder Familienangehörige)
Wer einen Strafregisterauszug benötigt, kann diesen unter folgender Adresse online bestellen: www.strafregister.admin.ch. Personen ohne Internet-Zugang können den Strafregisterauszug an jedem Postschalter bestellen. Auf der Gemeindeverwaltung erhalten Sie keine Anmeldeformulare.
AdressauskĂŒnfte werden telefonisch nur an Amtsstellen erteilt.
Privatpersonen und Firmen mĂŒssen ein schriftliches Gesuch mit einem Interessensnachweis einreichen. Sie können dies per Post oder per E-Mail bei den Einwohnerdiensten erledigen.
Wer gegen Entgelt an privaten oder öffentlichen AnlĂ€ssen Speisen oder GetrĂ€nke abgibt, benötigt eine Bewilligung zur FĂŒhrung einer Gelegenheitswirtschaft.
Wir bitten Sie, das Gesuchsformular rechtzeitig bei der Gemeindeverwaltung Landquart einzureichen. Unten auf dieser Seite finden Sie das Formular zum herunterladen.
Die Erteilung der Bewilligung ist mit Bedingungen und Auflagen verbunden.
Die Abgabe von nicht gebrannten alkoholhaltigen GetrÀnken (Bier, Wein etc.) an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten.
An Jugendliche unter 18 Jahren ist die Abgabe von gebrannten Wassern (Schnaps) und von GetrÀnken, die gebrannte Wasser enthalten, verboten.
Der Ausschank von gebrannten Wassern ist nur mit einer kantonalen Bewilligung zulÀssig.
Diese ist umgehend mit dem Gesuchsformular (s. unten) beim Amt fĂŒr Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit, Abteilung Gastwirtschaftswesen, zu beantragen. Bitte legen Sie eine Kopie der Gelegenheitswirtschaftsbewilligung der Gemeinde bei!
» Kantonales Gastwirtschaftsgesetz (GWG) |
Download
Seit dem 1. Januar 2014 regeln Bund und Kantone die spezifische Integrationsförderung im Rahmen von kantonalen Integrationsprogrammen (KIP). Im Auftrag der Regierung hat die Fachstelle Integration in Zusammenarbeit mit verschiedenen Partnern ein entsprechendes Programm mit Massnahmen fĂŒr den Kanton GraubĂŒnden erarbeitet. Ausgangspunkt waren die von der Regierung 2012 verabschiedeten Leitlinien zur Integrationsförderung von AuslĂ€nderinnen und AuslĂ€ndern.
Bund und Kantone haben sich in einem gemeinsamen Grundlagenpapier verpflichtet, ihre Anstrengungen zur Integration von AuslĂ€nderinnen und AuslĂ€ndern unter Einbezug der Gemeinden zu verstĂ€rken. Dazu haben sie Eckwerte und strategische Ziele entlang den drei thematischen Schwerpunkten âInformation und Beratungâ, âBildung und Arbeitâ sowie âVerstĂ€ndigung und gesellschaftliche Integrationâ definiert, welche die Grundlagen fĂŒr die kantonalen Integrationsprogramme der Jahre 2014 bis 2017 bilden.
Fachstelle Integration GraubĂŒnden Engadinstrasse 24 7001 Chur |
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Telefon Website |
081 257 26 38 info@integration.gr.ch www.integration.gr.ch |