E-Voting: Die Anmeldefrist für die Abstimmung vom 09. Juni läuft am 14. April 2024 ab Mehr Infos.

Generelle Informationen

Für die Durchführung der Abstimmungen ist das Abstimmungsbüro zuständig. Das Büro besteht aus der Gemeindepräsidentin oder dem Gemeindepräsidenten, der Gemeindeschreiberin oder dem Gemeindeschreiber und den zur Zählung aufgebotenen Personen.

Für die organisatorische Vorbereitung der Abstimmungen und Wahlen zeichnen die Einwohnerdienste verantwortlich.

Bedingungen / Voraussetzungen
Stimmberechtigt sind alle Schweizer Bürgerinnen und Schweizer Bürger, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.
Stellvertretung ist nicht gestattet.

Verlust von Abstimmungs- und Wahlunterlagen

Stimmausweis
Wenn Sie Ihren Stimmausweis verloren oder nicht erhalten haben, können Sie beim Stimmregister bis am Freitag, 16:30 Uhr, vor dem Abstimmungs- oder Wahltag ein Doppel des Ausweises verlangen. Das Doppel des Stimmausweises ist beim Stimmregisterführer (Einwohnerdienste) persönlich abzuholen. Bitte bringen Sie einen Personalausweis (Identitätskarte oder Pass) mit.

Übrige Abstimmungs- und Wahlunterlagen
Wenn Sie Ihren Stimm- oder Wahlzettel, das Stimm- oder Antwortkuvert oder die Abstimmungsbotschaften verloren oder nicht erhalten haben, können Sie diese Unterlagen beim Stimmregisterführer (Einwohnerdienste) beziehen.

Jede Person, die einen gültigen Stimmausweis hat, ist zum Abstimmen berechtigt.

Urnen Öffnungszeiten
Rathaus Igis, Public-Shop (In der Woche vor dem Abstimmungs-Sonntag) während den ordentlichen Schalterstunden
Am Abstimmungssonntag
Rathaus Igis 08:00 – 09:00 Uhr
Schulhaus Mastrils 08:00 – 09:00 Uhr
Schulhaus Rüti Landquart 08:00 – 09:00 Uhr

Der Stimmausweis ist  an der Urne unaufgefordert vorzuweisen.

Brieflich abstimmen

Was ist zu beachten?

  • Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt des Abstimmungsmaterials möglich.
  • Haben Sie den Stimmausweis unterzeichnet?
  • Sind alle Stimmzettel in ein separates Kuvert eingelegt und verschlossen?
  • Ist die Rücksendeadresse im Kuvertfenster sichtbar?

Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig, wenn

  • der Stimmausweis nicht beiliegt oder nicht unterschrieben ist;
  • das Zustellkuvert nicht mit ordentlicher Post zugestellt oder in die nachfolgend aufgeführten, speziell gekennzeichneten Briefkasten beim Rathaus in Igis, beim Primarschulhaus «Rüti» in Landquart oder beim Primarschulhaus in Mastrils eingeworfen worden ist;
  • das Zustellkuvert verspätet eintrifft;
  • das Zustellkuvert nicht verschlossen ist;
  • im Zustellkuvert mehr Stimmzettelkuverts als Stimmausweise liegen;

Detaillierte Informationen zu den einzelnen Abstimmungen und Wahlen können jeweils dem Kantons- bzw. dem Bezirksamtsblatt entnommen werden.

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