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Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen – Öffentliche Planauflage

Vorlage Nr. S-2416819.1 Transformatorenstation Container KW PFL Stufe 2
– Neubau der Transformatorenstation auf der Parzelle 2102 der Gemeinde Landquart
Koordinaten: 2762007 / 1202627
Vorlage Nr. L-2416821.1 20 kV-Kabel zwischen dem UW PFL und der Transformatorenstation Container KW PFL Stufe 2
– Neue Kabelverbindung
Koordinaten: von 2762007 / 1202627 nach 2762140 / 1202804

Beim Eidg. Starkstrominspektorat (ESTI) ist das oben aufgeführte Plangenehmigungsgesuch eingegangen.

Gesuchsteller
Repower AG Prättigau / Rheintal; Büdemji 1; 7240 Küblis

Öffentliche Auflage
Die Gesuchsunterlagen werden vom 11. April 2024 bis am 13. Mai 2024 auf der Gemeindeverwaltung Landquart, Rathaus, Postfach 15, 7206 Igis, alte Ratstube EG, öffentlich aufgelegt. Einsichtnahme während den ordentlichen Öffnungszeiten oder online. Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.

Das unterbreitete Gesuch umfasst folgende Ersuchen um Ausnahmebewilligung:
– Ausnahmegenehmigung betreffend Gewässerschutzbereiche im Sinne von Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20)

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben.

Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
a. Einsprachen gegen die Enteignung;
b. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e. die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungs-gegenstandes entstehe Schaden

Eidg. Starkstrominspektorat (ESTI)
Planvorlagen, Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf

Chur, 12. April 2024
Amt für Energie und Verkehr Graubünden
Abteilung Energieproduktion und –versorgung

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