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Öffentliche Mitwirkungsauflage Gesamtrevision der Ortsplanung (Nutzungsplanung) nach Art. 13 KRVO mit Einspracheauflage Waldfeststellung, mit gleichzeitiger Anhörung zur genauen Abgrenzung der auf Gemeindegebiet inventarisierten Biotope von nationaler Bedeutung und mit Informationsauflage Rodungsgesuch

Gestützt auf Artikel 13 der kantonalen Raumplanungsverordnung (KRVO) findet die öffentliche Mitwirkungsauflage bezüglich der Gesamtrevision der Ortsplanung (Nutzungsplanung) der Gemeinde Landquart statt.

Gleichzeitig erfolgt in Anwendung von Art. 11 des kant. Waldgesetzes (KWaG) und Art. 13 Abs. 1 des eidg. Waldgesetzes (WaG) die öffentliche Auflage der von der zuständigen Forstorgane festgestellten und vermessenen Waldgrenzen im Bereich Bauzone/Wald. Die vermessenen Waldgrenzen sind den verbindlichen Unterlagen, Zonenpläne und Generelle Gestaltungspläne Revision, als statische Waldgrenzen festgelegt.

Auflageakten Ortsplanung
Verbindliche Unterlagen
• Revidiertes Baugesetz Gemeinde Landquart
• Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan Revision, Teil Siedlung, Ausschnitt lgis und Landquart Fabriken 1:2’000
• Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan Revision, Teil Siedlung, Ausschnitt Landquart 1:2’000
• Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan Revision, Teil Siedlung und Landschaft, Ausschnitt Mastrils 1:2’000 /1:5’000
• Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan Revision, Teil Landschaft, Ausschnitt Landquart und lgis 1:5’000
• Genereller Erschliessungsplan Ver- und Entsorgung Revision, Teil Siedlung, Ausschnitt lgis und Landquart Fabriken 1:2’000
• Genereller Erschliessungsplan Ver- und Entsorgung Revision, Teil Siedlung, Ausschnitt Landquart 1:2’000
• Genereller Erschliessungsplan Ver- und Entsorgung Revision, Teil Siedlung und Landschaft, Ausschnitt Mastrils 1:2’000 /1:5’000
• Genereller Erschliessungsplan Ver- und Entsorgung Revision, Teil Landschaft, Ausschnitt Landquart und lgis 1:5’000
• Genereller Erschliessungsplan Verkehr Revision, Teil Siedlung, Ausschnitt lgis und Landquart Fabriken 1:2’000
• Genereller Erschliessungsplan Verkehr Revision, Teil Siedlung, Ausschnitt Landquart 1:2’000
• Genereller Erschliessungsplan Verkehr Revision, Teil Siedlung und Landschaft, Ausschnitt Mastrils 1:2’000 /1:5’000
• Genereller Erschliessungsplan Verkehr Revision, Teil Landschaft, Ausschnitt Landquart und lgis 1:5’000

Orientierende Unterlagen
• Synoptische Darstellung revidiertes Baugesetz mit Baugesetzen Igis und Mastrils
• Planungs- und Mitwirkungsbericht nach Art. 47 RPV inklusive Beilagen
• Zonenplan Änderungsplan, Teil Siedlung, Ausschnitt Igis und Landquart Fabriken, Mst. 1:2’000
• Zonenplan Änderungsplan, Teil Siedlung, Ausschnitt Landquart, Mst. 1:2’000
• Zonenplan Änderungsplan, Teil Siedlung und Landschaft, Ausschnitt Mastrils, Mst. 1:2’000 / 1:5’000
• Zonenplan Änderungsplan, Teil Landschaft, Ausschnitt Landquart und Igis, Mst. 1:5’000

Auflageakten Rodungsgesuch
• Rodungsgesuch Erweiterung Abwasserreinigungsanlage (ARA) Landquart

Auflagefrist: 31. Mai 2024 bis 30. Juni 2024

Auflageort: Während der ordentlichen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung oder im Downloadbereich am Ende

Während der Auflagefrist kann jedermann an den Gemeindevorstand, Rathaus, Postfach 15, 7206 Igis schriftlich und begründet Vorschläge und Einwendungen einreichen. Diese sind schriftlich einzureichen, per Mail an florian.niggli@landquart.ch oder per Post an Gemeinde Landquart, Rathausplatz, Postfach 15, 7206 Igis.

Gegen die festgestellten Waldgrenzen im Bereich Bauzone/Wald kann während der Auflagefrist schriftlich beim Amt für Wald und Naturgefahren Graubünden (AWN), Ringstrasse 10, 7001 Chur, Einsprache erhoben werden. Ohne Einsprache treten die Waldfeststellungen in Kraft. Für Fragen steht das Amt für Wald und Naturgefahren, Region Rheintal / Schanfigg, Tel. +41 81 257 61 90, zur Verfügung.

Die ordentliche Auflage des Rodungsgesuches nach Art. 8 des kantonalen Waldgesetzes (KWaG) mit Eröffnung der Einsprachefrist findet erst zu einem späteren Zeitpunkt parallel zur ortsplanerischen Beschwerdeauflage nach Art. 101 Abs.1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) statt. Die entsprechende Publikation wird gleichzeitig wie die Publikation der Gemeindeabstimmung über die Ortsplanungsrevision erfolgen.

In Bezug auf die Biotope von nationaler Bedeutung ist zu beachten, dass mit der Festlegung der Naturschutzzonen und Trockenstandortzonen die genaue Abgrenzung der Objekte gemäss Art. 3 bis 5 der Biotopschutzverordnungen des Bundes erfolgt. Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann beim Amt für Natur und Umwelt Graubünden (ANU) eine Sachverhaltsüberprüfung zur Abgrenzung eines Biotops von nationaler Bedeutung resp. zur Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem nationalen Objekt beantragen und eine förmliche Feststellungsverfügung verlangen. Allfällige Beweise, wie Vegetationskartierungen, Fachgutachten oder dergleichen sind beizulegen. Die Mitwirkungsauflage gilt ausdrücklich auch als Anhörung im Sinne von Art. 4 der Verordnung über den Schutz der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung (Trockenwiesenverordnung, TwwV; SR 451.37), Art. 3 der Verordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung (Flachmoorverordnung), Art. 3 der Verordnung über den Schutz der Auen von nationaler Bedeutung (Auenverordnung) und Art. 5 der Verordnung über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung).

Sprechstunden
Für die Besprechung spezifischer Fragen und Anliegen zur Nutzungsplanungsrevision werden Sprechstunden organisiert. Diese finden statt am:
• Donnerstag, 6. Juni 2024 von 13:00 Uhr bis 16:30 Uhr
• Montag, 17. Juni 2024 von 17:00 Uhr bis 22:00 Uhr
• Mittwoch, 19. Juni 2024 von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
im Rathaus Igis (Büro „Alte Ratstube“, Unterdorfstrasse 1, 7206 Igis).

Die Anmeldung für die Sprechstunden muss bis jeweils 2 Arbeitstage vor dem Sprechstundentermin über die Gemeindeverwaltung, Frau Karin Ambühl, Tel. 081 307 36 23 mit Nennung der Anschrift und der Anliegen erfolgen.

 

Download

 

Landquart, 31.05.2024, Gemeindevorstand

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