Mit Verfügung vom 26. November 2024 stimmte das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden dem Beschluss des Gemeindevorstands vom 31. Oktober 2024 zur Verlängerung der am 8. Dezember 2022 vom Gemeindevorstand, gestützt auf Art. 21 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG), über das ganze Gemeindegebiet erlassenen Planungszone mit folgendem Planungsziel zu:
Schützenswerte und erhaltenswerte Bauten und Anlagen in den Generellen Gestaltungsplan aufzunehmen, um sie auf diese Art und Weise definitiv zu schützen.
In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Insbesondere dürfen Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen (Art. 21 Abs. 2 KRG).
Der Gemeindevorstand behält sich vor, die Planungszone jederzeit entsprechend dem jeweils aktuellen Planungsstand zu konkretisieren bzw. an den jeweils aktuellen Planungsstand anzupassen.
Die Planungszone gilt einstweilen bis 7. Dezember 2026 (2 Jahre).
Der Beschluss des Gemeindevorstandes zur Verlängerung der vorliegenden Planungszone kann, gestützt auf Art. 101 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG), innert 30 Tagen seit der öffentlichen Publikation bei der Regierung mittels Beschwerde angefochten werden. Zur Beschwerde berechtigt sind Personen, die ein schutzwürdiges, eigenes Interesse an der Anfechtung der Planung haben oder nach Bundesrecht zur Beschwerdeführung legitimiert sind.
Igis, 6.12.2024, Gemeindevorstand