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Verlängerung Planungszone über das ganze Gebiet der Gemeinde Landquart

Mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 stimmte das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden dem Beschluss des Gemeindevorstands vom 20. November 2023 zur Verlängerung der am 27. Januar 2021 vom Gemeindevorstand, gestützt auf Art. 21 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG), über das ganze Gemeindegebiet erlassenen Planungszone mit folgenden Planungszielen zu:

a) Umsetzung der Vorgaben von Art. 15 RPG sowie des kantonalen KRIP-S, insbesondere betreffend Förderung einer hochwertigen baulichen Siedlungsentwicklung nach innen und
Siedlungserneuerung (KRIP-S, Ziff. 5.1.2, Handlungsanweisungen);
b) Umsetzung der Vorgaben des am 12. Dezember 2019 beschlossenen kommunalen räumlichen Leitbilds (KRL);
c) Zusammenführung der Ortsplanungen der ehemaligen, fusionierten Gemeinden Igis und Mastrils.

In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Insbesondere dürfen Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen (Art. 21 Abs. 2 KRG).

Der Gemeindevorstand behält sich vor, die Planungszone jederzeit entsprechend dem jeweils aktuellen Planungsstand zu konkretisieren bzw. an den jeweils aktuellen Planungsstand anzupassen.
Die Planungszone gilt einstweilen bis am 27. Januar 2025 (1 Jahr).

Der Beschluss des Gemeindevorstandes zur Verlängerung der vorliegenden Planungszone kann, gestützt auf Art. 101 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG), innert 30 Tagen seit der öffentlichen Publikation bei der Regierung mittels Beschwerde angefochten werden. Zur Beschwerde berechtigt sind Personen, die ein schutzwürdiges, eigenes Interesse an der Anfechtung der Planung haben oder nach Bundesrecht zur Beschwerdeführung legitimiert sind.

Landquart, 5.2.2024, der Gemeindevorstand

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