Ă–ffentliche Planauflage
Vorlage Nr. L-0189605.3
24 kV-Kabel zwischen dem UW PFL und der Transformatorenstation Waldau – Anpassung der KabelfĂĽhrung Koordinaten: von 2762141 / 1202802 nach 2762686 / 1204169
Beim Eidg. Starkstrominspektorat (ESTI) ist das oben aufgefĂĽhrte Plangenehmigungsgesuch eingegangen.
Unternehmung: Repower AG Prättigau / Rheintal, Büdemji 1, 7240 Küblis
Ă–ffentliche Auflage
Die Gesuchsunterlagen werden vom 5. März 2026 bis am 20. April 2026 auf der Gemeindeverwaltung in Igis öffentlich aufgelegt. Einsichtnahme während den ordentlichen Öffnungszeiten oder online unter: ESTI Consutltaion. Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.
Das unterbreitete Gesuch umfasst folgende Ersuchen um Ausnahmegenehmigung(en) / Ausnahmebewilligung(en):
– Ausnahmebewilligung fĂĽr Bauten ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 24 ff. des Bundesgesetzes ĂĽber die Raumplanung (RPG; SR 700)
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Plan-vorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben.
Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfĂĽllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung ĂĽber die elektronische Ăśbermittlung im Rahmen eines Verwaltungs-verfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
a. Einsprachen gegen die Enteignung;
b. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e. die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.
Eidg. Starkstrominspektorat (ESTI)
Planvorlagen, Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf
Chur, 05.03.2026, Amt fĂĽr Energie und Verkehr GraubĂĽnden / Abteilung Energieproduktion und -versorgung
