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Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen – Öffentliche Planauflage

Vorlage Nr. S-2530687.1
Transformatorenstation Landquart Ried
– Neue Transformatorenstation auf der Parzelle 1799 in der Gemeinde Landquart
Koordinaten: 2761805/1202790

Vorlage Nr. L-2530688.1
20 kV-Kabel zwischen den Tranformatorenstationen Landquart Ried und TS Landquart UW PFL
– Neue Kabelverbindung
Koordinaten: von 2761803/1202791 nach 2762147/1202806

Vorlage Nr. L-2530689.1
20 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Landquart Ried und TS Landquart Gemeindezentrum
– Neue Kabelverbindung
Koordinaten: von 2761803/1202791nach 2761633/1202807

Beim Eidg. Starkstrominspektorat (ESTI) ist das oben aufgeführte Plangenehmigungsgesuch eingegangen.

Unternehmung: Repower AG Prättigau / Rheintal, Büdemji 1, 7240 Küblis

Öffentliche Auflage

Die Gesuchsunterlagen werden vom 8. Mai 2025 bis am 10. Juni 2025 auf der Gemeindeverwaltung, Igis öffentlich aufgelegt. Einsichtnahme während den ordentlichen Öffnungszeiten oder online unter: https://esti-consultation.ch/pub/5383/d45c04ab67. Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Einsprachen

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben.

Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:

  1. Einsprachen gegen die Enteignung;
    b.         Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
    c.         Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
    d.         Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
    e.         die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

Eidg. Starkstrominspektorat (ESTI)
Planvorlagen, Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf

Amt für Energie und Verkehr Graubünden Abteilung Energieproduktion und –versorgung

Chur, 9.05.2025

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