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OP-Gesamtrevision; Genehmigung Ortsplanungsrevision

Mit Beschluss vom 30. Juni 2026 (Nr. 492/2026) hat die Regierung des Kantons Graubünden die Gesamtrevision der Ortsplanung mit folgenden Hinweisen genehmigt:
1. Das am 28. Oktober 2024 von der Stimmbevölkerung verabschiedete Baugesetz wird von der Regierung mit folgender direkter Korrektur genehmigt:

    – Art. 49 BauG wird mit dem Hinweis ergänzt, dass es sich bei der Schrebergartenzone um eine Bauzone handelt.

2. Der Zonenplan / Genereller Gestaltungsplan Teil Siedlung – Ausschnitt lgis, Landquart Fabriken 1 :2000, der Ausschnitt Landquart 1 :2000 sowie der Teil Siedlung und Landschaft – Ausschnitt Mastrils 1 :2000 / 1 :5000 und der Teil Landschaft – Ausschnitt Landquart und lgis 1 :5000 vom 28. Oktober 2024 werden im Sinne der Erwägungen mit folgenden Anordnungen, Auflagen, Vorbehalten, Anweisungen und Hinweisen genehmigt:

    – 2.1.1. Mehrwertabgabepflichtige Einzonungen
    Folgende Einzonungsflächen unterliegen der Mehrwertabgabepflicht nach Art. 19i ff. KRG.
    – Einzonung Parzelle Nr. 536: in Gewerbezone
    – Einzonung Parzelle Nr. 855: in Zentrumszone 4
    – Einzonung Parzelle Nr. 1792: in Schrebergartenzone
    • – 2.1.2. Nicht mehrwertabqabepflichtiqe Einzonungen
      Die Einzonungen auf den Parzellen Nr. 1446 und 993 in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen unterliegen aufgrund der damit bezweckten unmittelbaren Erfüllung einer öffentliche-nrechtlichen Aufgabe gemäss Art. 19i Abs. 5 KRG nicht der Mehrwertabgabepflicht.
      Auch die übrigen marginalen Einzonungen in den Zonenplänen vom 28. Oktober 2024 unterliegen nicht der Mehrwertabgabepflicht nach Art. 19i ff. KRG.
    • – 2.1.3. Veranlagung der Mehrwertabgabe
      Die Gemeinde wird angewiesen, für die Einzonungen gemäss Ziffer 2.1.1 gegenüber der Grundeigentümerschaft unmittelbar nach Rechtskraft des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses, die entsprechende Mehrwertabgabe auf der Basis des Bewertungsgutachtens des Amts für Immobilienbewertung, zu veranlagen und die Veranlagungsverfügungen gleichzeitig auch dem Amt Raumentwicklung zu eröffnen.
    • – 2.1.4. Genehmigungsvorbehalt
      Die Genehmigung der Einzonungen gemäss Ziffer 2.1.1 hiervor erfolgt unter der Bedingung, dass die Gemeinde die Veranlagungsverfügung gemäss Ziffer 2.1.3 effektiv erlässt und diese in Rechtskraft erwachsen ist
    • – 2.1.5 – 2.1.7 […]
    • – 2.2.1. Bestehende Bauzonen mit Bauverpflichtung
      Für die im Zonenplan mit einer Bauverpflichtung belegten Bauzonen gilt die gesetzliche Bauverpflichtung gemäss Art. 19g KRG und Art. 13 BauG (vorbehältlich Ziffer 2.3 a) betreffend Parzelle Nr. 855 nachfolgend).
    • – 2.2.2. Einzonungen mit gesetzlicher Bauverpflichtung
      Für nachfolgende Einzonungsflächen bestehen gesetzliche Bauverpflichtungen gemäss Art. 19c KRG und Art. 13 BauG.
      – Einzonung Parzelle Nr. 536: in Gwerbezone
      – Einzonung Parzelle Nr. 1792: in Schrebergartenzone
      – Einzonung Parzelle Nr. 855: in Zentrumszone 4
    • – 2.2.3-2.2.4 […]
    • – 2.3. Weitere direkte Korrekturen, Vorbehalte, Anweisungen und Anliegen
      a) Die Bauverpflichtung nach Art. 19g KRG wird im Bereich der Einzonung auf der Parzelle Nr. 855 nicht genehmigt. Stattdessen gilt auf der entsprechenden Einzonungsfläche die gesetzliche Bauverpflichtung nach Art. 19c KRG.
      b) Das Genehmigungsverfahren für die Zone für künftige bauliche Nutzung auf der Parzelle Nr. 1149 bleibt sistiert, bis eine entsprechende Rodungsbewilligung vorliegt.
      c) Die Gemeinde wird angewiesen, die Objekte von lokaler Bedeutung gemäss Biotopinventar bei nächster sich bietenden Gelegenheit erneut zu überprüfen und diese einer Schutzzone zuzuweisen respektive einen allfälligen Verzicht substantiiert zu begründen.
      d) Die Legende der Landwirtschaftszonen (Landwirtschaftszone LW sowie Intensivlandwirtschaftszone IL) in den Zonenplänen wird im Einverständnis mit der Gemeinde mit der Empfindlichkeitsstufe III ergänzt.
      e) Die Gemeinde wird angewiesen, die erforderlichen Korrekturen und Zuweisung der Empfindlichkeitsstufen im Zonenplan bei nächster sich bietender Gelegenheit vorzunehmen.
      f) Die Gemeinde wird angewiesen, bei nächster sich bietenden Gelegenheit angemessene Massnahmen zur Sicherung der archäologischen Fundstellen im Gebiet Marschlins zu treffen.
      g) Die Gemeinde wird angewiesen, bei nächster sich bietenden Gelegenheit die Kulturlandschaft 01.LK.04 gemäss kantonalem Richtplan in der Nutzungsplanung zu sichern.

    3. Der Generelle Erschliessungsplan Ver- und Entsorgung Teil Siedlung – Ausschnitt lgis / Landquart Fabriken 1 :2000, der Ausschnitt Landquart 1 :2000 sowie der Teil Siedlung und Landschaft – Ausschnitt Mastrils 1 :2000 / 1 :5000 und der Teil Landschaft – Ausschnitt Landquart und lgis 1 :5000 vom 28. Oktober 2024 werden im Sinne der Erwägungen mit folgender Anweisung genehmigt:
    – Die Gemeinde wird angewiesen, die Generellen Erschliessungspläne Ver- und Entsorgung bei nächster sich bietenden Gelegenheit soweit zu ergänzen, dass zumindest das Konzept der Siedlungsentwässerung und auch der Wasserversorgung nachvollzogen werden kann.

  • 4. Der Generelle Erschliessungsplan Verkehr Teil Siedlung – Ausschnitt lgis / Landquart Fabriken 1 :2000, der Ausschnitt Landquart 1 :2000 sowie der Teil Siedlung und Landschaft – Ausschnitt Mastrils 1 :2000 / 1 :5000 und der Teil Landschaft – Ausschnitt Landquart und lgis 1 :5000 vom 28. Oktober 2024 werden im Sinne der Erwägungen genehmigt.
  • 5. […]
    6. […]
    7. […]
    8. Für direkte Adressaten des Beschlusses beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist an das Obergericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses.
    9. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
    10. […]
    11. […]
    12. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amts für Raumentwicklung nach. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv rechtskräftig betrachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden Genehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine Beschwerden an das Obergericht eingereicht werden bzw. wenn allfällige Beschwerden rechtskräftig abgewiesen worden sind.

    Der Genehmigungsbeschluss liegt während 30 Tagen zu den üblichen Schalterstunden beim Bauamt der Gemeindeverwaltung an der Unterdorfstrasse 1 in Igis zur Einsicht auf. Gegen den Beschluss und darin enthaltene Vorbehalte, Auflagen und Anweisungen kann ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beim Obergericht Graubünden, Grabenstrasse 30, 7000 Chur Beschwerde erhoben werden.

    Den vollständigen Genehmigungsbeschluss finden Sie hier: OP-Gesamtrevision-Genehmigung der Ortsplanungsrevision

    Gemeindevorstand
    Igis, 14. August 2026

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