Das Gesetz über Gästetaxen der Gemeinde Landquart (800.300) ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten.
Die Einnahmen aus der Gästetaxe sind zur Finanzierung von touristischen Einrichtungen und Veranstaltungen zu verwenden, welche für den Gast geschaffen und von ihm in überwiegendem Masse benützt werden können.
Meldepflicht
Jeder Beherberger hat eine genaue Kontrolle über die Gästetaxengelder zu führen. Es besteht eine Meldepflicht mittels folgendem Formular Deklaration Gästetaxe, welches pro Semester unaufgefordert jeweils bis am 10. des folgenden Monats an finanzen@landquart.ch einzureichen ist.
«Eine Gästetaxe zu entrichten hat jeder in der Gemeinde übernachtende Gast, welcher, ohne steuerrechtlichen Wohnsitz zu begründen, die Möglichkeit hat, das touristische Angebot zu benützen. Grundeigentum in der Gemeinde begründet wohl die Steuerpflicht, nicht aber die Befreiung von der Gästetaxe.» (Gesetz über Gästetaxen der Gemeinde Landquart, Art. 7)
Die Gästetaxe wird pro Logier- oder Campingnacht erhoben. Der Gemeindevorstand setzt jeweils die Höhe (CHF 1.00 bis CHF 2.00) der Gästetaxe im Juni für das folgende Jahr fest und publiziert diese im Bezirksamtsblatt.
Von der Gästetaxe bereit sind:
a) Kinder bis zum vollendeten 12. Altersjahr;
b) Personen, die ihrem Beruf unter Einhaltung der üblichen Arbeitszeit nachgehen, nicht aber Teilnehmer von Veranstaltungen wie Sportanlässen, Kongressen, Seminaren, Tagungen, Kursen und so weiter, auch wenn diese beruflichen Zwecken dienen;
c) Personen, die sich in Ausübung einer amtlichen, militärischen, zivilschutzrechtlichen oder polizeilichen Funktion in der Gemeinde aufhalten;
d) Personen, die sich in der Gemeinde zum Besuch einer Schule oder zur Erlernung eines Berufs aufhalten;
e) Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen oder zur Pflege dauernd oder vorübergehend in einem Alters- oder Pflegeheim aufhalten;
f) Personen, die unentgeltlich im Haushalt von Personen übernachten, welche in der Gemeinde steuerrechtlichen Wohnsitz haben und der Gästetaxenpflicht nicht unterstehen.
g) Kinder im Alter zwischen dem vollendeten 12. und dem vollendeten 16. Altersjahr. Diese Kinder bezahlen die Hälfte des für Erwachsene geltenden Gästetaxenansatzes, soweit sie nicht in der Jahrespauschale gemäss Art. 13 enthalten sind.
Pauschale Verrechnung
Eigentümer, Nutzniesser, Wohnberechtigte und Dauermieter von Ferienhäusern und Ferienwohnungen, die gemäss Art. 7 der Gästetaxe unterliegen, entrichten die Gästetaxe für sich und ihre Angehörige im Form einer Jahrespauschale.
Der Gemeindevorstand setzt die Höhe der Pauschale, innerhalb dieses Rahmens, jeweils im Juni für das folgende Jahr fest und publiziert diese im Bezirksamtsblatt. Der Gemeindevorstand kann für nur zeitweise bewohnbare Liegenschaften reduzierte Jahrespauschalen vorsehen.
Downloads
Deklaration der Gästetaxen
Gesetz über Gästetaxe der Gemeinde Landquart
