Absolutes Feuerverbot auf dem ganzen Gemeindegebiet Mehr Infos.

Gesamtmelioration Mastrils

Öffentliche Auflage der Neuzuteilung

Gestützt auf Art. 38 des Meliorationsgesetzes des Kantons Graubünden (MelG; BR 915.100)
und Art. 97 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (LwG; SR 910.1) werden nachstehende
Akten öffentlich aufgelegt.

Auflageakten:

  • Parzellen- und Eigentümerverzeichnis neuer Bestand
  • Plan Übersicht, Massstab 1:5000
  • Pläne der Neuzuteilung und Dienstbarkeiten Nrn. 1–3, Massstab 1:2500
  • Verzeichnis der Dienstbarkeiten, Anmerkungen und Vormerkungen

Zur Orientierung:
Anmerkung öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen Natur- und Landschaftsschutz

Auflageort:
Gemeindeverwaltung Landquart, Rathaus, Postfach 15, 7206 Igis

Auflagedauer:
von Freitag, 5. September bis Montag, 6. Oktober 2025, Montag bis Freitag, jeweils von 8.30 bis 11.30 Uhr und von 14.00 bis 16.30 Uhr oder nach Vereinbarung (Tel. 081 307 36 36).

Auskünfte:
Der ausführende Ingenieur steht am Freitag, 12. September sowie am Freitag, 26. September 2025, jeweils von 14.00 bis 16.30 Uhr im Auflagelokal zur Auskunftserteilung zur Verfügung.

Einsprachelegitimation:
Zur Einsprache ist berechtigt, wer von den Auflageakten berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung geltend machen kann sowie die betroffene Gemeinde und die gesamtschweizerischen Umweltschutzorganisationen, sofern und soweit ihnen auch die Obergerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht.

Einsprachen:
Einsprachen gegen die Neuzuteilung, wie z. B. gegen den Ort und die Anzahl der neu zugeteilten Parzellen, gegen den Verlauf der neuen Grenzen, gegen die Flächen- und Wertberechnung der neu zugeteilten Parzellen, gegen fehlende oder neu eingetragene Dienstbarkeiten
(z. B. Wegrechte, Quellenrechte, Durchleitungen usw.), Anmerkungen und Vormerkungen, sind bis spätestens Montag, 6. Oktober 2025 (Poststempel), schriftlich und begründet an den Obmann der Schätzungskommission Mastrils, Herr Hans Krättli, Gufel 3, 7204 Untervaz, zu richten.

Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche beschränkten dinglichen Rechte des alten Bestands wie Wegrechte, Quellenrechte usw. (auch jene, die heute im Grundbuch eingetragen sind) mit der Neuzuteilung im betreffenden Teilperimeter des Beizugsgebiets untergehen, sofern
sie nicht neu begründet werden und im Verzeichnis aufgeführt sind. Vor der Auflage werden jeder Grundeigentümerin und jedem Grundeigentümer ein Orientierungsschreiben, der Güterzettel und das Verzeichnis der Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit der Neuzuteilung sowie eine Kopie des Publikationstextes zugestellt.

Die neuen Grenzen werden erst nach der Einsprachenerledigung im Gelände abgesteckt und vermarkt.

Amt für Landwirtschaft und Geoinformation
Daniel Buschauer

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