Mit Beschluss vom 24. Juni 2025 hat die Regierung des Kantons Graubünden den Arealplan Mühlbach, bestehend aus den Arealplanvorschriften sowie dem Arealplan Mühlbach 1:500, beide vom 10. August 2023, mit folgendem Hinweis genehmigt:
a) Für die bestehende Bauzone auf der Parzelle Nr. 9 gilt eine Bauverpflichtung gemäss Art. 19g KRG und Art. 33 der Arealplanvorschriften.
b) Der Gemeindevorstand hat unmittelbar nach Rechtskraft der Arealplanung das Grundbuchamt anzuweisen, die Bauverpflichtung auf dem betreffenden Grundstück im Grundbuch anzumerken.
c) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass für den neuen Mühlbachweg kein Hartbelag als Oberflächenbefestigung zulässig ist. Die konkrete Ausgestaltung dieser Fläche ist auf das Revitalisierungskonzept abzustimmen.
d) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass die Realisierung einer Ausfahrt oder Parkierung innerhalb des Gewässerraums nicht zulässig, und deshalb ausserhalb des Gewässerraums vorzusehen ist.
Für direkte Adressaten des Beschlusses beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist an das Obergericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv rechtskräftig betrachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden Genehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine Beschwerden an das Obergericht eingereicht werden bzw. wenn allfällige Beschwerden abgewiesen worden sind.
Der Genehmigungsbeschluss liegt während 30 Tagen zu den üblichen Schalterstunden beim Bauamt der Gemeindeverwaltung an der Unterdorfstrasse 1 in Igis zur Einsicht auf. Gegen darin enthaltene Vorbehalte, Auflagen, Korrekturen und Anweisungen kann ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beim Obergericht Graubünden, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur Beschwerde erhoben werden.
Igis, 4.7.2025, Gemeindevorstand