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Gemeindevorstands-Proporzwahlen vom 22. September 2024

Wegleitung für die Proporzwahlen

a) Wahlakt
Es darf für ein und dieselbe Wahl nur ein Wahlzettel in die Urne bzw. bei schriftlicher Abstimmung in das Stimmcouvert gelegt werden.
Bei Einwurf sämtlicher zusammenhängender Wahlzettel sind alle ungültig.

b) Ausfüllen der Wahlzettel
Jede(r) Wähler(in) ist berechtigt, mittels einer gedruckten Liste oder durch ganzes oder teilweises Ausfüllen des leeren Wahlzettels mit Namen von Kandidaten, die auf einer gedruckten Liste stehen, das Wahlrecht auszuüben. Ebenso steht es frei, an der gedruckten Liste, die als Wahlzettel benützt wird, Änderungen, Streichungen und Ergänzungen hand-schriftlich vorzunehmen (panaschieren). Es ist erlaubt, den gleichen Namen zweimal zu schreiben (kumulieren). Dermassen veränderte Wahlzettel dürfen jedoch immer nur sechs Namen aufweisen.

c) Gültigkeit der Wahlzettel
Gültige Wahlzettel
Gültig sind nur die amtlichen, d.h. die mit dem Stimmrechtsausweis zugestellten Wahlzettel, die wenigstens den Namen eines(r) Wählbaren tragen. Wählbar sind bei den Proporzwahlen nur Personen, die auf einem amtlichen Wahlzettel vorgeschlagen sind.

Ungültige Wahlzettel
Als ungültig sind alle nicht amtlichen Wahlzettel zu bezeichnen, z.B. Ausschnitte aus Zeitungen, Wahlaufrufen, auf amtliche Wählzettel aufgeklebte Wahlvorschläge, Teile von amtlichen Wahlzetteln. Ungültig sind auch Wahlzettel, die keinen gültigen Kandidatennamen tragen.

Listenstimmen
Im Gegensatz zu den Nationalratswahlen kennt der Gemeindeproporz keine Zusatzstimmen von leeren Linien oder von gestrichenen KandidatInnen. Jeder unveränderte oder veränderte Wahlzettel, welcher mit einer Wahlgruppen- (Partei) oder einer Nummerbezeichnung versehen ist, zählt eine Listenstimme.

Als Listenstimmen gültig sind:
Auch handgeschriebene Wahlzettel auf der leeren Liste, die nur die Wahlgruppen- oder Nummerbezeichnung tragen, sofern mindestens ein wählbarer Kandidat vorgeschlagen wird.

Als Listenstimmen ungültig sind:
Wahlzettel ohne Wahlgruppen oder Nummerbezeichnung, gedruckte Wahlzettel, deren Listenbezeichnung gestrichen oder abgeändert ist; Wahlzettel, die nur die Wahlgruppen- oder Nummerbezeichnung, aber keine gültigen Kandidatennamen tragen.

Leere Wahlzettel:
Als leer gelten die Wahlzettel, die keinen Kandidatennamen erhalten, auch wenn die Listenbezeichnung aufgeführt ist. Leere und ungültige Wahlzettel fallen bei der Berechnung des Wahlresultates ausser Betracht.

Igis, 23.08.2024 Der Gemeindevorstand

sig. F. Niggli

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