Feldwege; nichteinhalten des Abstands zum Strassenbankett bei der Bodenbearbeitung

Leider halten einige Landwirte bei der Bewirtschaftung der Felder den Abstand zum Strassenbankett nicht ein. Gemäss Artikel 6 des Benützungsreglement für Flur- und Waldwege der Gemeinde dürfen Bankette nicht umgepflügt oder aufgefüllt werden. Bei Hartbelägen ist ein Bewirtschaftungsabstand von mindestens 1.50m zum Fahrbahnrand einzuhalten. Bei Naturwegen beträgt der minimale Bewirtschaftungsabstand 1.00m.

Wir ersuchen die Bewirtschafter dieser Bestimmung Rechnung zu tragen. Andernfalls muss der Gemeindevorstand, gestĂĽtzt auf Artikel 7 des BenĂĽtzungsreglement, fĂĽr Säumige ein Bussverfahren einleiten. Gemäss Reglement sind Bussen von CHF 1’000.-, im Wiederholungsfalle bis CHF 5’000.- möglich.

Landquart, 06.02.2026, Gemeindepolizeiamt

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