Die Gemeindeversammlung vom 09. Oktober 2025 hat
Gestützt auf Artikel 34 in Verbindung mit Artikel 42 Zif. 1 (Erlass und Änderung der Gemeindegesetze ) der Gemeindeverfassung unterliegt der Beschluss dem fakultativen Referendum.
Art. 34 Fakultatives Referendum
1 Beschlüsse der Gemeindeversammlung gemäss Art. 42 der Gemeindeverfassung sind der Urnengemeinde zu unterbreiten, wenn 100 Stimmberechtigte oder der Gemeindevorstand es verlangen.
2 Das Begehren um Durchführung der Volksabstimmung ist innert 30 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Beschlusses zu stellen. Die Abstimmung ist innert sechs Monaten durchzuführen, nachdem ein Referendum zustande gekommen ist.
3 Der Beschluss erwächst erst am 31. Tage nach der amtlichen Veröffentlichung oder am Tag nach der Annahme in der Volksabstimmung in Rechtskraft.
Die Referendumsfrist läuft somit am 17. November 2025 aus.
Landquart, 17.10.2025, Der Gemeindevorstand
