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Erlass Planungszone über das ganze Gemeindegebiet der Gemeinde Landquart

Anlässlich seiner Sitzung vom 8. Dezember 2022 hat der Gemeindevorstand gestützt auf Art. 21 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) über das ganze Gemeindegebiet eine Planungszone mit folgenden Planungszielen erlassen:

Schützenswerte und erhaltenswerte Bauten und Anlagen in den Generellen Gestaltungsplan aufzunehmen, um sie auf diese Art und Weise definitiv zu schützen.

In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Insbesondere dürfen Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen (Art. 21 Abs. 2 KRG).

Der Gemeindevorstand behält sich vor, die Planungszone jederzeit entsprechend dem jeweils aktuellen Planungsstand zu konkretisieren bzw. an den jeweils aktuellen Planungsstand anzupassen.

Die Planungszone gilt einstweilen bis 7. Dezember 2024 (2 Jahre).

Der Erlass der Planungszone kann innert 30 Tagen seit der öffentlichen Bekanntgabe mit Planungsbeschwerde bei der Regierung angefochten werden (Art. 101 Abs. 1 KRG).

Gemeinde Landquart, 16. Dezember 2022

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