Anlässlich seiner Sitzung vom 28. Januar 2021 hat der Gemeindevorstand gestützt auf Art. 21 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) über das ganze Gemeindegebiet eine Planungszone mit folgenden Planungszielen erlassen:
a) Umsetzung der Vorgaben von Art. 15 RPG sowie des kantonalen KRIP-S, insbesondere betreffend
Förderung einer hochwertigen baulichen Siedlungsentwicklung nach innen und
Siedlungserneuerung (KRIP-S, Ziff. 5.1.2, Handlungsanweisungen);
b) Umsetzung der Vorgaben des am 12. Dezember 2019 beschlossenen kommunalen räumlichen Leitbilds (KRL);
c) Zusammenführung der Ortsplanungen der ehemaligen, fusionierten Gemeinden Igis und Mastrils.
In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Insbesondere dürfen Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen (Art. 21 Abs. 2 KRG).
Der Gemeindevorstand behält sich vor, die Planungszone jederzeit entsprechend dem jeweils aktuellen Planungsstand zu konkretisieren bzw. an den jeweils aktuellen Planungsstand anzupassen.
Die Planungszone gilt einstweilen bis 27. Januar 2023 (2 Jahre).
Der Erlass der Planungszone kann innert 30 Tagen seit der öffentlichen Bekanntgabe mit Planungsbeschwerde bei der Regierung angefochten werden (Art. 101 Abs. 1 KRG).
Igis, 05. Februar 2021 Der Gemeindevorstand