Gestützt auf Artikel 11 (Förderungstatbestände) des Energiegesetzes leistet die Gemeinde Beiträge aus dem Energiefonds für:
a) Erhöhung der gewährten kantonalen Förderbeiträge nach dem Energiegesetzes des Kantons Graubünden (BR 820.200) um maximal 100 Prozent. Ausgenommen sind Förderungen nach Artikel 23 und 26 des Energiegesetzes des Kantons Graubünden (BR 820.200).
b) Erzeugung erneuerbarer Energien und Steigerung des Eigenverbrauches
c) Öffentlicher Verkehr und Langsamverkehr
d) Beratung und Ausbildung von Privaten und Firmen im Bereich des Energiesparens
e) Nachhaltige und hocheffiziente Bauweise von Gebäuden
f) Schaffung naturnaher Aussenräume und Klimaanpassung
g) Massnahmen aus dem Aktivitätenprogramm Energiestadt
h) Betrieb und Unterhalt Strassenbeleuchtung.
Gemäss Artikel 5 der Verordnung zum Energiegesetz gewährt die Gemeinde zurzeit auf die kantonalen Förderbeiträge einen Beitrag von 75 %.
Der Gemeindevorstand hat an seiner Sitzung vom 4. April 2023 beschlossen, diese Förderbeiträge auf den 01. Januar 2024 auf 50 % zu senken.
Igis. 15.09.2023 Die Gemeindevorstand