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Beschwerdeauflage Gesamtrevision der Nutzungsplanung

In Anwendung von Art. 48 Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) findet die Beschwerdeauflage bezüglich der von der Gemeindeversammlung am 28. Oktober 2024 beschlossenen Gesamtrevision der Nutzungsplanung der Gemeinde Landquart statt.

Gegenstand: Gesamtrevision Nutzungsplanung

Auflageakten:

Nutzungsplanung (verbindlich)

Nutzungsplanung (orientierend)

Auflagefrist:

30 Tage (vom 6. Dezember 2024 bis 6. Januar 2025)

Auflageort/Zeit:

Gemeindeverwaltung Landquart, Unterdorfstrasse 1, 7206 Igis während der Öffnungszeiten sowie auf der Internetseite www.landquart.ch  

Für Besuche auf der Gemeindeverwaltung am Montag, 23. Dezember, Dienstagvormittag, 24. Dezember, Freitag, 27. Dezember, Montag, 30. Dezember 2024 sowie Freitag, 3. Januar 2025 kann unter der Telefonnummer 081 307 36 50 ein Termin vereinbart werden.

Änderungen nach Gemeindeversammlung:

Baugesetz

  • 14 Abs. 1 (Massnahmen)
    • c): gestrichen: Erhebung einer jährlichen Abgabe vom säumigen Grundeigentümer resp. von der säumigen Grundeigentümerin, welche im 1. Jahr nach unbenütztem Ablauf der Überbauungsfrist 2% des Verkehrswertes des eingezonten Landes beträgt und sich in Folge jährlich um zwei Prozentpunkte erhöht, dies bis maximal 20%.
  • 18 Abs. 1 (Verwendungszweck)
    • d): gestrichen: die Verbesserung der Bau- und Planungskultur, wie Beteiligungsprozesse, Studienverfahren oder Wettbewerbe.
  • 18. Abs. 2 (Verwendungszweck): Die Zweckverwendung des kommunalen Fonds gemäss lit. a-c unterliegt den Finanzkompetenzen der jeweils gültigen Gemeindeverfassung. Der Gemeindevorstand weist die Zweckverwendung jährlich projektspezifisch aus.
  • 36 Abs. 5 (Industriezone): Bei Mehr als 10 Parkplätzen hat die Parkierung unterirdisch oder in einem Parkhaus zu erfolgen. Davon ausgenommen sind Besucherparkplätze, Parkplätze für die Anlieferung oder dergleichen.
  • 53 Abs. 3 (Freiflächen): Pflichtparkplätze und (gestrichen: notwendige) Erschliessungsflächen dürfen als Freiflächen angerechnet werden, sofern die Bodenbefestigung unversiegelt bleibt.
  • 54 Abs. 4 (Grünräume): Pflichtparkplätze und (gestrichen: notwendige) Erschliessungsflächen dürfen in Grünräumen erstellt werden, sofern die Bodenbefestigung unversiegelt bleibt.
  • 61 Abs. 3 (Private Erschliessungsstrassen): Die Gemeinde kann auf Antrag der Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen private Erschliessungsstrassen, die dem Gemeingebrauch dienen oder gewidmet sind und den Normen der Gemeinde entsprechen, übernehmen. Die Übernahme zu Eigentum der Gemeinde erfolgt unentgeltlich.
  • 74 Abs. 2 (Solaranlagen): Solaranlagen auf Dächern von Bauten, die gemäss Generellem Gestaltungsplan als wertvolle Bauten und Anlagen gelten (gestrichen: oder die in der Kernzone Mastrils und Igis liegen,) sind in jedem Fall baubewilligungspflichtig.
  • 75 Abs. 1 und 2 (Windkraftanlagen): gestrichen
  • 86 Abs. 3 (Gebühren): Auslagen für Leistungen Dritter wie Fachgutachten und Beratungen sind der Gemeinde zu vergüten. Über solche Aufwendungen ist die Bauherrschaft vorgängig zu orientieren.
  • Die Figur 8.5 (anrechenbare Geschossfläche) im Anhang II des Baugesetzes wird gemäss aktueller SIA-Norm übernommen.

 

Planungsbeschwerden:

Personen, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an einer Anfechtung der Planung haben oder nach Bundesrecht dazu legitimiert sind, können innert 30 Tagen seit dem heutigen Publikationsdatum bei der Regierung schriftlich Planungsbeschwerde gegen die Gesamtrevision der Nutzungsplanung einreichen. 

Umweltorganisationen:

Umweltorganisationen üben ihr Beschwerderecht nach Massgabe von Art. 104 Abs. 2 KRG aus, d.h. sie melden sich innert der Beschwerdefrist beim kantonalen Amt für Raumentwicklung (ARE) an und reichen danach gegebenenfalls eine Stellungnahme ein.

Igis, 6. Dezember 2024, Der Gemeindevorstand

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